Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umsetzung von EU-Vorschriften zu Emissionsgrenzwerten und der Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren, die in mobilen Maschinen und Geräten eingesetzt werden, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind. Sie legt fest, wie diese EU-Regelungen in Deutschland angewendet werden und welche Pflichten damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Durchführung der EU-Verordnung 2016/1628 über Emissionsgrenzwerte und Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind.
- Die Anforderungen an Marktteilnehmer bezüglich wahrheitsgemäßer Angaben bei Ausnahmen und in Verwaltungsverfahren zum Rückruf von Motoren.
- Die Kennzeichnung von Übergangs- und Austauschmotoren.
- Die Zuständigkeiten für Genehmigungen und Marktüberwachung.
Wen es betrifft
- Hersteller und andere Marktteilnehmer, die Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in Verkehr bringen.
- Behörden, die für die Genehmigung und Marktüberwachung dieser Motoren zuständig sind.
Eckpunkte
- Marktteilnehmer müssen bei Ausnahmen und Rückrufverfahren wahrheitsgemäße Angaben machen.
- Hersteller müssen sicherstellen, dass Prüfergebnisse von Motoren wahrheitsgemäß festgehalten werden.
- Übergangsmotoren müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und als solche gekennzeichnet sein.
- Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die Genehmigungsbehörde und in bestimmten Fällen auch Marktüberwachungsbehörde.
Gesetzestext
Obsah (18)
§ 2Artikel 8Artikel 9Artikel 10Artikel 11Artikel 12Artikel 13Artikel 14Artikel 15Artikel 17Artikel 18Artikel 20Artikel 21Artikel 30Artikel 32Artikel 33Artikel 37Artikel 38Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Ger
(+++ Textnachweis ab: 28.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) Durchführung der EUV 2016/1628 (CELEX Nr: 32016R1628) vgl §. 1 +++)
§ 2
Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht,2.
§ 2
Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ergebnis festgehalten wird,3.
§ 2
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass der Motor oder die mobile Maschine mindestens eine dort genannte Anforderung erfüllt,4.
§ 2
Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Übergangsmotor oder ein Austauschmotor als solcher gekennzeichnet ist, oder5.
§ 2Absatz 5 oder 6 einen Motor in Verkehr bringt.
Artikel 8
Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, nicht sicherstellt, dass ein Motor genehmigt worden ist,2.
Artikel 8
Absatz 4 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2, nicht gewährleistet, dass Konformität mit dem genehmigten Typ sichergestellt ist,3.
Artikel 8
Absatz 8, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, eine in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Einsichtnahme bereithält,4.
Artikel 8
Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,5.
Artikel 9
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,6.
Artikel 9
Absatz 1 Unterabsatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,7.
Artikel 10
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Unterlage mindestens zehn Jahre lang bereitgestellt werden kann,8.
Artikel 10
Buchstabe b eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,9.
Artikel 11
Absatz 1 einen Motor ohne die erforderliche Typgenehmigung in Verkehr bringt,10.
Artikel 11
Absatz 3 eine in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht gewährleistet, dass eine in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterlage vorgelegt werden kann,11.
Artikel 11
Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,12.
Artikel 12
Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,12a.
Artikel 13Absatz 2 a)
Buchstabe a,b)Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 oderc)Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,13.
Artikel 14
Absatz 1 einen Motor auf dem Markt bereitstellt,14.
Artikel 15
Absatz 3 einen Motor einbaut,15.
Artikel 15
Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 oder 2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46) geändert worden ist, ein Duplikat der Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,16.
Artikel 15
Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,17.
Artikel 17
einen Wirtschaftsteilnehmer oder Originalgerätehersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig notifiziert,18.
Artikel 18
Absatz 4 Satz 2 eine Umgehungsstrategie verwendet,19.
Artikel 20
Absatz 2 einen Motor nicht richtig zur Verfügung stellt,20.
Artikel 20
Absatz 4 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,21.
Artikel 21
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nummer 1.2, 1.3, 1.7 oder 1.9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine Beschreibungsmappe nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,22.
Artikel 30
Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,23.
Artikel 30
Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,24.
Artikel 32
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,25.
Artikel 33
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt B Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine vorübergehende Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,26.
Artikel 37
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,27.
Artikel 37
Absatz 4 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens 20 Jahre bereithält oder28.
Artikel 38Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
- April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
- BImSchV§ 7Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom
- April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft. BImSchV 28
- BImSchVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.