Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr *
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die technischen Anforderungen für elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr fest, um die Manipulationssicherheit von Geschäftsvorfällen zu gewährleisten. Sie regelt, wie diese Systeme Daten aufzeichnen, speichern und exportieren müssen.
Was es regelt
- Die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme wie Kassensysteme und Registrierkassen.
- Die Protokollierung und Speicherung von digitalen Grundaufzeichnungen für Geschäftsvorfälle.
- Die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle für den Datenexport an die Finanzbehörden.
- Die Anforderungen an Belege, die von diesen Systemen ausgestellt werden.
Wen es betrifft
- Betreiber von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen.
- Betreiber von Taxametern und Wegstreckenzählern.
Eckpunkte
- Jeder Geschäftsvorfall muss eine neue Transaktion starten, die spezifische Daten wie Zeitpunkt, Transaktionsnummer und Zahlungsarten enthält.
- Die Speicherung der Grundaufzeichnungen muss vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen.
- Eine einheitliche digitale Schnittstelle ist für den standardisierten Datenexport an die Finanzbehörden vorgeschrieben.
- Belege müssen mindestens den vollständigen Namen und die Anschrift des Unternehmers, Datum, Art und Menge der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt, Steuersatz, Seriennummern des Systems und der Sicherheitseinrichtung sowie Prüfwerte enthalten.
Gesetzestext
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im GeschäftsverkehrStand
(+++ Textnachweis ab: 7.10.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 7 bis 10 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.1.2026 I Nr. 10 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 146a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1Elektronische Aufzeichnungssysteme
§ 2Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten: 1.den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,2.eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,3.die Art des Vorgangs,4.die Daten des Vorgangs,5.die Zahlungsarten,6.den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,7.die Prüfwerte,8.die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie9.den Signaturzähler.Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2, die Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler nach Satz 2 Nummer 9 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. (+++ § 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 u. § 8 Abs. 1 +++)
§ 3Speicherung der Grundaufzeichnungen
§ 4Einheitliche digitale Schnittstelle
Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1, dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach § 3 Absatz 3 und dem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde. Die einheitliche digitale Schnittstelle stellt eine einheitliche Dokumentation der Schnittstellenfunktionen mit Parametern zur Anbindung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers. Die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und aus dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach § 3 Absatz 3 sowie die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden.
§ 5Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an 1.die einheitliche digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,2.das Sicherheitsmodul und3.das Speichermedium.Die Anforderungen an das Sicherheitsmodul und die einheitliche digitale Schnittstelle umfassen die technischen und organisatorischen Anforderungen an die kryptographischen Schlüssel der technischen Sicherheitseinrichtung, deren zugehörige kryptographische Zertifikate und Zertifikatsinfrastrukturen. Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.
§ 6Anforderungen an den Beleg
Ein Beleg muss mindestens enthalten: 1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,2.das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,3.die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,4.die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,5.das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,6.die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung und7.den Prüfwert der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.Die Angaben nach Satz 1 müssen 1.für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein,2.aus einem QR-Code auslesbar sein oder3.in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 des Umsatzsteuergesetzes enthalten sein.Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 und der strukturierte Teil nach Satz 2 Nummer 3 haben jeweils der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. (+++ § 6 Satz 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 u. § 8 Abs. 1 +++)
§ 7Anforderungen an EU-Taxameter
§ 8Anforderungen an Wegstreckenzähler
§ 9Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
Sofern ein EU-Taxameter vor dem
- Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem
- Januar 2026 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am
- Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum
- Januar 2024 mitzuteilen.
§ 10Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler
§ 11Zertifizierung
- Februar 2026 beantragt worden sind, können bis zum
- Februar 2027 fortgeführt werden. Schutzprofile im Sinne des Satzes 1 sind das Schutzprofil 1.BSI-CC-PP-0104-2019, Cryptographic Service Provider (CSP) in der Konfiguration nach BSI-CC-PP-0107 (Time Stamp Service and Audit) oder BSI-CC-PP-0108 (Time Stamp Service, Audit and Clustering),2.BSI-CC-PP-0105-2019, Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems,3.BSI-CC-PP-0111-2019 (CSP Light) in der Konfiguration nach BSI-CC-PP-0113 (Time Stamp Service, Audit and Clustering) oder4.BSI-CC-PP-0105-V2-2020, Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems (SMAERS).
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.