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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der EU-Verordnung 2023/1230 für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen in Deutschland. Es legt fest, welche Dokumente in deutscher Sprache vorliegen müssen und wie die Marktüberwachung sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen erfolgen.

Was es regelt

  • Die Sprache von Anleitungen, Informationen und Erklärungen für Maschinen und unvollständige Maschinen.
  • Die Notifizierung von Stellen, die die Konformität von Produkten bewerten.
  • Die Stichprobenkontrollen bei der Marktüberwachung.
  • Die Verfahren bei Nichtkonformität oder Risiken von Maschinen und Produkten.

Wen es betrifft

  • Hersteller und Importeure von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen.
  • Marktüberwachungsbehörden und Konformitätsbewertungsstellen.

Eckpunkte

  • Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärungen für Maschinen und dazugehörige Produkte müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen müssen ebenfalls in deutscher Sprache vorliegen.
  • Technische Unterlagen und EU-Erklärungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
  • Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 können Bußgelder verhängt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (12)Artikel 10Artikel 13Artikel 11Artikel 14Artikel 15Artikel 19Artikel 23Artikel 24Artikel 25cArtikel 30Artikel 40Artikel 45

verordnung-DurchführungsgesetzGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 2.12.2025 I Nr. 302 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es

(+++ Textnachweis ab: 6.12.2025 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2023/1230 (CELEX Nr: 32023R1230) +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

Artikel 10

Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder

Artikel 13

Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,2.

Artikel 10

Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,3.

Artikel 10

Absatz 6 oder

Artikel 13

Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,4.

Artikel 10

Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnitten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Information nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Abschnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist,5.

Artikel 10

Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt,6.

Artikel 10

Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,7.

Artikel 10

Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,8.

Artikel 10

Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,9.

Artikel 10

Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b,

Artikel 13

Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,10.

Artikel 11

Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder

Artikel 14

Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,11.

Artikel 11

Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,12.

Artikel 11

Absatz 6 oder

Artikel 14

Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,13.

Artikel 11

Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist,14.

Artikel 11

Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,15.

Artikel 11

Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b,

Artikel 14

Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,16.

Artikel 13

Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine in Verkehr bringt,17.

Artikel 15

Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt,18.

Artikel 15

Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,19.

Artikel 19

Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,20.

Artikel 23in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.

765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt,21.

Artikel 24

Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,22.

Artikel 25c

Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,23.

Artikel 30

Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird,24.

Artikel 40

Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,25.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder26.

Artikel 45Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 +++) MaschinenDG§ 10StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 +++) MaschinenDG§ 11ÜbergangsvorschriftMaschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 12 +++) MaschinenDG§ 12AnwendungsvorschriftDie §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.