Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der EU-Verordnung 2023/1230 für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen in Deutschland. Es legt fest, welche Dokumente in deutscher Sprache vorliegen müssen und wie die Marktüberwachung sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen erfolgen.
Was es regelt
- Die Sprache von Anleitungen, Informationen und Erklärungen für Maschinen und unvollständige Maschinen.
- Die Notifizierung von Stellen, die die Konformität von Produkten bewerten.
- Die Stichprobenkontrollen bei der Marktüberwachung.
- Die Verfahren bei Nichtkonformität oder Risiken von Maschinen und Produkten.
Wen es betrifft
- Hersteller und Importeure von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen.
- Marktüberwachungsbehörden und Konformitätsbewertungsstellen.
Eckpunkte
- Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärungen für Maschinen und dazugehörige Produkte müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen müssen ebenfalls in deutscher Sprache vorliegen.
- Technische Unterlagen und EU-Erklärungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
- Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 können Bußgelder verhängt werden.
Gesetzestext
Obsah (12)
Artikel 10Artikel 13Artikel 11Artikel 14Artikel 15Artikel 19Artikel 23Artikel 24Artikel 25cArtikel 30Artikel 40Artikel 45verordnung-DurchführungsgesetzGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 2.12.2025 I Nr. 302 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es
(+++ Textnachweis ab: 6.12.2025 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2023/1230 (CELEX Nr: 32023R1230) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
Artikel 10
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder
Artikel 13
Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,2.
Artikel 10
Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,3.
Artikel 10
Absatz 6 oder
Artikel 13
Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,4.
Artikel 10
Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnitten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Information nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Abschnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist,5.
Artikel 10
Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt,6.
Artikel 10
Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,7.
Artikel 10
Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,8.
Artikel 10
Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,9.
Artikel 10
Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b,
Artikel 13
Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,10.
Artikel 11
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder
Artikel 14
Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,11.
Artikel 11
Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,12.
Artikel 11
Absatz 6 oder
Artikel 14
Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,13.
Artikel 11
Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist,14.
Artikel 11
Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,15.
Artikel 11
Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b,
Artikel 14
Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,16.
Artikel 13
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine in Verkehr bringt,17.
Artikel 15
Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt,18.
Artikel 15
Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,19.
Artikel 19
Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,20.
Artikel 23in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt,21.
Artikel 24
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,22.
Artikel 25c
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,23.
Artikel 30
Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird,24.
Artikel 40
Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,25.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder26.