Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Handelsperiode 2013 bis 2020 und setzt dabei eine EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien um. Sie konkretisiert Anforderungen an die Emissionsberichterstattung, den Umtausch von Emissionsgutschriften und die Zertifizierung von Prüfstellen.
Was es regelt
- Die Emissionsberichterstattung, insbesondere für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe im Luftverkehr.
- Den Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020.
- Die Zertifizierung von Prüfstellen, die Emissionsberichte prüfen.
- Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle.
Wen es betrifft
- Betreiber, die flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe im Luftverkehr einsetzen.
- Personen und Unternehmen, die Emissionsgutschriften umtauschen möchten.
- Prüfstellen, die Emissionsberichte verifizieren und zertifiziert werden müssen.
Eckpunkte
- Für flüssige Biobrennstoffe zur Strom- oder Wärmeproduktion sowie Biokraftstoffe im Luftverkehr kann der Emissionsfaktor Null betragen, wenn Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt sind.
- Der Nachweis der Nachhaltigkeitsanforderungen für Biobrennstoffe und Biokraftstoffe muss durch anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise oder Teilnachweise erfolgen.
- Emissionsgutschriften aus Projekten, die nach dem 31. Dezember 2012 registriert wurden und in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, sind umtauschbar.
- Die DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ist ab dem 17. Dezember 2013 mit der Aufgabe der Zulassungsstelle für Prüfstellen beliehen.
Gesetzestext
verordnung 2020Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020Stand
(+++ Textnachweis ab: 29.8.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 28/2009 (CELEX Nr: 32009L0028) +++)
EingangsformelEs verordnen auf Grund –des § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
- Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) die Bundesregierung sowie–des § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
- Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), von denen Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) neu gefasst und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des vorgenannten Gesetzes eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Emissionsberichterstattung(Zu § 5 des Gesetzes)§ 3Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe§ 4Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr§ 5Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden Abschnitt 3Umtausch von Emissionsgutschriften(Zu § 18 des Gesetzes)§ 6Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften§ 7Umtauschverfahren Abschnitt 4Zertifizierung von Prüfstellen(Zu § 21 des Gesetzes)§ 8Beleihung§ 9Anwendbare Vorschriften§ 10Ausschluss von der Zertifizierung§ 11Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen§ 12Beendigung der Beleihung Abschnitt 5Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes)§ 13Gebühren und Auslagen Abschnitt 6Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 14Übergangsbestimmungen§ 15Inkrafttreten; Außerkrafttreten Anlage (zu § 13)
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 18 und 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
§ 2Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.am wenigsten entwickelte Länder: Staaten, die auf der Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt sind, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen beschlossen wurde;2.flüssige Biobrennstoffe: Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der Monitoring-Verordnung (§ 3 Nummer 10 des Gesetzes), die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;3.Biokraftstoffe: Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung;4.Verifizierungs-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
020Abschnitt 2
Emissionsberichterstattung(Zu § 5 des Gesetzes)
§ 3Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
§ 4Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr
- September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für Biokraftstoffe aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
§ 5Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden
Soweit zur Bestimmung der Emissionen Berechnungsfaktoren verwendet werden, die auf Analysen basieren, gelten die Nachweisanforderungen in den Artikeln 32 bis 35 der Monitoring-Verordnung für alle angewendeten Analysemethoden.
030Abschnitt 3
Umtausch von Emissionsgutschriften(Zu § 18 des Gesetzes)
§ 6Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften
Neben den Emissionsgutschriften nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes sind auch zertifizierte Emissionsreduktionen im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes aus Projekten umtauschbar, die 1.von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2012 registriert wurden und2.in einem Staat durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Registrierung zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählt.
§ 7Umtauschverfahren
Für den Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen der Handelsperiode 2013 bis 2020 sind die Vorgaben der Register-Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG maßgeblich. Bei Emissionsgutschriften für Emissionsminderungen, die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden, muss der Betreiber die für den Umtausch erforderliche Mitwirkungshandlung im Emissionshandelsregister vor dem 1. April 2015 vorgenommen haben. Bei verspätet vorgenommener Mitwirkungshandlung besteht kein Anspruch auf Umtausch.
040Abschnitt 4
Zertifizierung von Prüfstellen(Zu § 21 des Gesetzes)
§ 8Beleihung
§ 9Anwendbare Vorschriften
§ 10Ausschluss von der Zertifizierung
§ 11Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
§ 12Beendigung der Beleihung
050Abschnitt 5
Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle(Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes)
§ 13
(weggefallen)
060Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14Übergangsbestimmung
Die §§ 3 und 4 gelten nicht für flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt werden.
§ 15Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage(zu § 13)(weggefallen)