Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Flugsicherung in Deutschland, um einen sicheren, geordneten und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs zu gewährleisten. Sie legt die Grundlagen für verschiedene Flugsicherungsdienste fest, von der Flugverkehrskontrolle bis zum Flugalarmdienst.
Was es regelt
- Die Durchführung der Flugsicherung und ihrer verschiedenen Dienste.
- Die Betriebszeiten für Flugverkehrsdienste und deren Bekanntmachung.
- Die Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftfahrzeughaltern.
- Die Regeln für die Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugberatungsdienste und Flugfernmeldedienste.
Wen es betrifft
- Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen.
- Halter und Führer von Luftfahrzeugen.
Eckpunkte
- Flugsicherung muss nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt werden.
- Die Flugverkehrskontrolle überwacht und lenkt Bewegungen im Luftraum und auf Rollfeldern, um Zusammenstöße zu verhindern.
- Bei der Flugverkehrskontrolle haben Flüge in Notlagen, Schutzflüge der Luftverteidigung und Such- und Rettungsflüge Vorrang.
- Der Flugalarmdienst benachrichtigt Such- und Rettungsdienste bei Notfällen und kennt drei Alarmstufen: Ungewissheitsstufe (INCERFA), Bereitschaftsstufe (ALERFA) und Notstufe (DETRESFA).
Gesetzestext
Obsah (27)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27Verordnung über die Durchführung der FlugsicherungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Februar 1992 (BGBl. I S. 372), in Verbindung mit § 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der vorgenannten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Juli 1992 (BGBl. I S. 1370), verordnet der Bundesminister für Verkehr:
0101. AbschnittAllgemeine Regeln
§ 1Grundlagen
Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.
§ 2Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.
§ 3Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen
Die Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen, haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.
0202. AbschnittFlugverkehrskontrolle
§ 4Aufgabe
Flugverkehrskontrolle ist die Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollfeldern von Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Die Flugverkehrskontrolle soll insbesondere 1.Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft und auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern; 2.Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern.
§ 5Umfang
§ 6Arten der Flugverkehrskontrolle
Die Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen als 1.Flugplatzkontrolle; 2.Anflugkontrolle; 3.Bezirkskontrolle.
§ 7Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
§ 8Durchführung
0303. AbschnittVerkehrsflußregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und Vorrang
§ 9Verkehrsflußregelung
§ 10Steuerung der Luftraumnutzung
Besondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere überregionale Luftfahrtveranstaltungen, militärische Großmanöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen zu koordinieren. Die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind rechtzeitig zu veröffentlichen.
§ 11Vorrang
0404. AbschnittFluginformationsdienst
§ 12Aufgabe
Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luftfahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich sind.
§ 13Umfang
Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrskontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunkverbindung besteht, durchzuführen. Die Durchführung des Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchführung der Flugverkehrskontrolle zurückzustehen.
§ 14Flugverkehrsberatungsdienst
Ist die Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf Grund unzureichender Informationen über den Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln in einem Luftraum nicht möglich, kann dort im Rahmen eines erweiterten Fluginformationsdienstes ein Flugverkehrsberatungsdienst durchgeführt werden. Mit Hilfe des Flugverkehrsberatungsdienstes werden der Flugsicherung bekannte Luftfahrzeuge, die Flüge nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten Luftraum durchführen, untereinander gestaffelt.
0505. AbschnittFlugalarmdienst
§ 15Aufgabe
Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.
§ 16Alarmstufen
0606. AbschnittFlugberatungsdienst
§ 17Aufgabe
Der Flugberatungsdienst umfaßt 1.die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist; 2.die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen; 3.die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung; 4.die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
§ 18Flugberatungsstellen
Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgegeben.
§ 19Nachrichten für die Luftfahrt
§ 20Internationale Verbreitung
Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.
0707. AbschnittFlugfernmeldedienst
§ 21Aufgabe
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.
§ 22Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen
§ 23Durchführung
0808. AbschnittDokumentation von Betriebsdaten
§ 24Aufzeichnung des Flugfernmeldeverkehrs und der Radardaten
0909. AbschnittSchlußvorschriften
§ 25Betriebsanweisungen
Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln.
§ 26Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftverkehrsgesetzes.
§ 27Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.