Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie und in welcher Form bestimmte Auskünfte an die Nachrichtendienste des Bundes übermittelt werden müssen. Sie legt fest, wie diese Informationen von den dazu verpflichteten Stellen bereitgestellt werden.
Was es regelt
- Die Form und das Verfahren für die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes.
- Die Definitionen wichtiger Begriffe wie "Nachrichtendienste des Bundes", "Auskunftsersuchen", "Verpflichteter" und "Sektoren".
- Die technischen Anforderungen an die Datenübermittlung, einschließlich Datenträger, Verschlüsselung und Formate.
- Die Entschädigung für die Erteilung dieser Auskünfte.
Wen es betrifft
- Die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst).
- Verpflichtete Stellen aus bestimmten Wirtschaftszweigen (Sektoren), die Auskünfte erteilen müssen.
Eckpunkte
- Auskünfte sind in der Regel als Datensätze auf CD-ROM oder DVD-R/DVD+R zu übermitteln, können aber ausnahmsweise auf Papier oder per Telefax erfolgen.
- Die Übermittlung erfolgt an eine benannte Anschrift durch einen Postdienstleister mit Nachweis oder durch eine natürliche Person des Verpflichteten.
- Daten, die auf Datenträgern oder per E-Mail übermittelt werden, müssen verschlüsselt werden.
- Die Entschädigung für die Auskunftserteilung richtet sich nach Anlage 2 und wird unbar gezahlt.
Gesetzestext
Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des BundesStand
(+++ Textnachweis ab: 17.10.2012 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 8b Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, und auch in Verbindung mit § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Datenübermittlung
§ 4Abwicklung der Auskunft
§ 5Übermittlungsformat und Anforderungen an Auskunftsersuchen
§ 6Zulassung von Ausnahmen; einstweilige Beweissicherung
Der betroffene Nachrichtendienst des Bundes und ein Verpflichteter können Abweichungen von den in § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben für den Einzelfall, für eine Gruppe von Fällen oder allgemein vereinbaren. Abreden nach Satz 1 haben Vorrang vor den Regelungen dieser Verordnung. Verpflichtete sind auch, während entsprechende Verhandlungen geführt werden, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Datensicherheit muss bei vereinbarten Verfahren gleichwertig zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sein; insbesondere bleibt § 3 Absatz 2 bis 5 unberührt.
§ 7Entschädigung
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu § 5 Absatz 1)Datenübermittlungsformate für die einzelnen Sektoren(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2120;bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) 1.Luftfahrtunternehmen/Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für FlügeDie Daten sind entweder zu übermitteln–entsprechend den nach den jeweils gültigen Normen des Normungsausschusses des Deutschen Instituts für Normung e. V. NA 043-03-03 AA – Elektronisches Geschäftswesen – festgelegten EDIFACT-Standards, zusammen mit einer begleitenden elektronischen Textdatei in einem üblichen, nicht proprietären Format, in der eine genaue und erschöpfende Angabe der verwendeten Nachrichtentypen und ihres Aufbaus enthalten ist, oder–als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1).2.Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und FinanzunternehmenDie Daten sind zu übermitteln,a)soweit die Daten dem Verpflichteten in einem elektronischen Format vorliegen, das eine Übermittlung in elektronischer Form ohne Medienbruch ermöglicht; dies ist insbesondere nur der Fall, wenn die zu übermittelnden Datensätze ohne Anwendung von Methoden optischer Zeichenerkennung erzeugt werden können und es automatisiert möglich ist, die angeforderten Datensätze bezogen auf ein oder mehrere Merkmale zu übermitteln, die auf einen Berechtigten oder Teilnehmer am Zahlungsverkehr bezogen sind (wie Nummern von Konten, Depots, Zahlungskarten) aa)für Verpflichtete, die die nachfolgend genannten Standards in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, für Daten, deren Darstellung die Standards vorsehen:nach den Datenübermittlungsstandards nach dem im Jahr 1994 zwischen den Verbänden–Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.,–Bundesverband deutscher Banken e. V.,–Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (VÖB),–Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.,–Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.geschlossenen Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-Abkommen), insbesondere die nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens festgelegten Standards MT940, camt.054, MT535 und MT536; dies betrifft auch den verwendeten Zeichensatz, der insofern von der Vorgabe des § 5 Absatz 2 abweichen kann;diese verwendeten Standards sind dem berechtigten Nachrichtendienst vom Verpflichteten entweder durch Übersendung der Beschreibung auf einem Datenträger nach § 3 Absatz 1 oder durch Hinweis auf eine im Internet kostenfrei abrufbare Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen;bb)soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind oder erfüllt werden können, insbesondere weil die genannten Standards eine Darstellung der angeforderten Daten nicht vorsehen: –nach den unter Doppelbuchstabe aa genannten Standards oder–im Textformat, insbesondere mit kommaseparierten Werten, oder–als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1);einzelne Datenfelder, die beim Verpflichteten getrennt gespeichert sind, sind im übermittelten Datensatz jeweils voneinander getrennt zu belassen;b)soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind, aa)soweit die Daten in elektronischer Form, insbesondere als Bilddateien archiviert vorliegen und insbesondere durch Einbettung von Dateien des Formats JPG nach ISO/IEC 10918-1:1994-02 (Datum der Veröffentlichung: Februar 1994), jedenfalls ohne Scannen dargestellt werden können:als Dateien im Format PDF 1.4 nach ISO 19005-1:2005 (Datum der Veröffentlichung: Januar 2005) oder PDF 1.7 nach ISO 19005-2:2011 (Datum der Veröffentlichung: Februar 2011);eine textliche Beschreibung, in welcher Datei welcher Inhalt wiedergegeben ist, ist beizufügen;bb)soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind:bei der Verwendung von Tabellen sind der Aufbau der Felder und ihr Inhalt zu erläutern (§ 5 Absatz 1 findet Anwendung).
Anlage 2(zu § 7 Absatz 1 Satz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2121;bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Lfd. Nr.EntschädigungstatbestandHöhe der Entschädigung in Euro1Erteilung einer Passagierdatenauskunft durch Luftfahrtunternehmen, Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je vollständiger Auskunft.2Erteilung einer Auskunft durch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmena)Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a:30 Euro je vollständiger Auskunft und je Konto oder Depot. Unterkonten oder Depots zählen als jeweils eigene Konten oder Depots, auch wenn sie unter derselben Stammnummer geführt werden.b)Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b: 30 Euro je Stunde Zeitaufwand.3Erteilung einer Auskunft durch Teledienste30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je Nutzerkonto eines Teledienstes, mindestens 30 Euro je vollständige Auskunft, wenn der Teledienst keine Nutzerkonten führt.