Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Maskenbildner/Maskenbildnerin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, inklusive Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin.
- Ausbildende Betriebe, die Maskenbildner ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert **drei Jahre**.
- Es gibt eine **Zwischenprüfung** vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres, die praktische Aufgaben aus den Bereichen Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren umfasst (höchstens **acht Stunden**).
- Die **Abschlussprüfung** besteht aus einem praktischen Teil (höchstens **16 Stunden** für zehn Aufgaben) und einem schriftlichen Teil in den Prüfungsbereichen Gestaltung (**150 Minuten**), Arbeitsplanung und -ausführung (**90 Minuten**) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (**60 Minuten**).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil sowie im Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche Gestaltung und Arbeitsplanung und -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen, 6.Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten, 7.Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, 8.Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen, 9.Abstimmen von Farben, 10.Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen, 11.Anfertigen von Glatzen, 12.Anfertigen von Masken und Körperteilen, 13.Anfertigen von Spezialeffekten, 14.Schminken, 15.Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen, 16.Prüfen von Arbeitsergebnissen, 17.Arbeiten für Proben und Produktionen.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
- im Prüfungsbereich Gestaltung 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Gestaltung 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 20 Prozent.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Anlage(zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin(Fundstelle: BGBl. I 2002, 608 - 611)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5)a)Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln und historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderungen der Produktion herstellen 8 b)Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten bewerten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten Werkstätten abstimmen und festlegenc)Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den Auftraggebern abstimmen6Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten (§ 3 Nr. 6)a)Werkzeuge und Geräte auswählen2 b)Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene reinigen und pflegenc)Hilfswerkzeuge anfertigen7Vorbereiten und Lagern von Werkzeugen und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen2 b)Werk- und Hilfsstoffe vorbereitenc)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestimmungen und Herstellerangaben lagern8Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 8)a)Fundus sichten und Gegenstände auswählen2 b)ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit beachtenc)Arbeitsplatz einrichtend)fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwendene)Skizzen und Entwürfe anfertigen 5 f)Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungsvorgaben, Kosten und Terminen festlegen 6 g)Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermittelnh)Material- und Kostenberechnungen durchführeni)Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegenk)Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten abstimmen9Abstimmen von Farben(§ 3 Nr. 9)a)Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten, Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln auswählen 6 b)Farben mischenc)Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedingungen abstimmen10Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen (§ 3 Nr. 10)a)Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbesondere Maßkarten und Tabellen anlegen16 b)Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparierenc)Monturen anfertigend)Haare auswählene)Haarfarben und Melierungen festlegenf)Haare färbeng)Knüpfperücken und -haarteile anfertigenh)Haare durch Schneiden und Formen gestalteni)Perücken und Haarteile für die Lagerung präparierenk)Tressenperücken, -haarteile und -Zöpfe anfertigenl)Klebeperücken anfertigenm)Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigenn)Körperbehaarungen anfertigen11Anfertigen von Glatzen (§ 3 Nr. 11)a)Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen5 b)Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigenc)Glatzen konservieren und lagernd)Glatzen von Arbeitsköpfen ablösene)Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten herstellen 6 f)Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen12Anfertigen von Masken und Körperteilen (§ 3 Nr. 12)a)unterschiedliche Formen modellieren5 b)Körperteile und Köpfe abformenc)starre und flexible Masken und plastische Teile, insbesondere durch Kaschieren, Laminieren und Ausgießen, anfertigend)Negativ- und Positivformen herstellene)Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wattieren, Kleben und Nähen, anfertigenf)Masken und Körperteile, insbesondere durch Strukturieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stellen 6 g)Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen 12h)Masken im Hohlformverfahren anfertigeni)Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rollencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten13Anfertigen von Spezialeffekten (§ 3 Nr. 13)a)trockene und frische Hautveränderungen sowie Aktionsverletzungen anfertigen 10b)bewegliche, veränderbare und starre Deformationen anfertigenc)Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten14Schminken (§ 3 Nr. 14)a)Haut, insbesondere unter Beachtung unterschiedlicher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken vorbereiten10 b)Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbesondere Licht und Schatten setzenc)Reinigungstechniken anwendend)Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglichkeiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Film- oder Fernsehproduktionen schminken 10e)Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tiermasken nach artentypischen Merkmalen gestaltenf)Körperbemalungen auftrageng)plastische Veränderungen an Darstellern herstellen und einschminken15Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen (§ 3 Nr. 15)a)Haarlängen bestimmen10 b)Schneidtechniken auswählen und anwendenc)Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papillotiertechniken und Ondulation, gestaltend)Schling- und Stecktechniken anwenden 12 e)Frisuren unter Berücksichtigung Produktionsbezogener Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen16Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 16)a)Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von produktions-bezogenen Vorgaben, insbesondere gestalterischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und Fernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwenden 6b)Funktionsprüfungen durchführenc)Maskenbilder testen und korrigieren17Arbeiten für Proben und Produktionen (§ 3 Nr. 17)a)mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen umgehen 3 b)Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, aufarbeiten, instand setzen, aufbewahren und registrierenc)Produktionsschminkpläne erstellen 14d)erarbeitetes Maskenbild anlegene)Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und führen