Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Aufsicht von Fähren auf Bundeswasserstraßen sowie das Verhalten des Fährpersonals und der Fährbenutzer. Sie soll die Sicherheit im Fährbetrieb gewährleisten.
Was es regelt
- Den Betrieb und die Aufsicht über Fähren auf bestimmten Bundeswasserstraßen.
- Das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
- Die Überwachung der landseitigen Anlagen, die für den Fährbetrieb notwendig sind.
- Die Sicherheit und Ordnung an Bord von Fähren.
Wen es betrifft
- Fährinhaber und Fährführer von Fähren auf Bundeswasserstraßen.
- Fährpersonal und Fährbenutzer (Passagiere, Fahrzeugführer, etc.).
Eckpunkte
- Fährinhaber müssen Fahrpläne der Aufsichtsbehörde mitteilen und öffentlich bekanntmachen.
- Der Fährführer muss sicherstellen, dass die Tragfähigkeit und die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden und dass Personen, Fahrzeuge, Tiere und Güter sicher verteilt sind.
- Fährbenutzer müssen sich so verhalten, dass der Fährbetrieb nicht gefährdet wird, und den Anweisungen des Fährpersonals folgen.
- Der Fährführer muss den Fährverkehr einstellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist, z.B. bei ungünstigem Wasserstand, Eis oder Sturm.
Gesetzestext
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf BundeswasserstraßenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund -des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, -des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem
- Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
- Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, -des § 27 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§ 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,2.Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,3.Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,4.Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,5.Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,6.Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,7.Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.
§ 2Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt 1.den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,2.das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
§ 3Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren 1.der Bundeswehr,2.der Bundespolizei,3.der Bereitschaftspolizeien der Länder,4.des Zivil- und Katastrophenschutzes,5.der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,6.der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
§ 4Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre
§ 5Fahrpläne
§ 6Anlegestellen
Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
§ 7Sicherheit und Ordnung an Bord
§ 8Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre
Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde.
§ 9Verhalten der Fährbenutzer
§ 10Beförderung gefährlicher Güter
§ 11Ausschluß von Beförderungen
Der Fährführer kann Personen, Tiere oder Gegenstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen. Er kann aus Sicherheitsgründen auch die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beschränken oder geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Bestimmung eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.
§ 12Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs
§ 13Sicherung der Fähre
Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 14Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
§ 15Übergangsregelung
Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.
§ 16Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Fährinhabera)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,b)entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,c)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,d)entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, odere)entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,2.als Fährführera)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,b)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,c)einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,d)entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,e)entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,f)entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,g)entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oderh)entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Februar 1986 (BGBl. I S. 265), mit Ausnahme des § 1 Abs. 1, der §§ 23 bis 34, 50 und 51 sowie der Anlage 7, 2.die Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen vom
- März 1967 (BGBl. II S. 1141), zuletzt geändert durch § 11.06 Abs. 2 der Verordnung vom
- Januar 1977 (BGBl. I S. 59), 3.die Donaufährenverordnung vom
- Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580), geändert durch Verordnung vom
- März 1969 (Verkehrsblatt S. 184), 4.die Verordnung über Fähren auf dem Edersee vom
- April 1985 (Verkehrsblatt S. 317), 5.die Schiffahrtspolizeiverordnung über die Feuersicherheit der mit Motoren betriebenen Fahrgastschiffe und Fähren in der Binnenschiffahrt vom
- März 1952 (BAnz. Nr. 54 vom
- März 1952).
Anlage(weggefallen)