Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verfahren vor dem Bundessortenamt, insbesondere die Antragstellung und die Prüfungen für den Sortenschutz und die Sortenzulassung von Pflanzen. Sie legt fest, wie Anträge einzureichen sind und wie die Prüfungen von Pflanzensorten durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die Einreichung von Anträgen für Sortenschutz und Sortenzulassung.
- Die Durchführung von Registerprüfungen (Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit) von Pflanzensorten.
- Die Durchführung von Wertprüfungen (landeskultureller Wert) von Pflanzensorten.
- Die Überwachung des Fortbestehens und der Erhaltung von geschützten und zugelassenen Sorten.
Wen es betrifft
- Antragsteller für Sortenschutz und Sortenzulassung.
- Sortenschutzinhaber und Züchter.
Eckpunkte
- Sortenschutzanträge sind in zweifacher, Sortenzulassungsanträge in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
- Für Anträge sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
- Elektronische Dokumente können für Sortenschutz- und Sortenzulassungsverfahren eingereicht werden, müssen aber bestimmte Format- und Signaturanforderungen erfüllen.
- Die Registerprüfung beginnt in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag vollständig eingegangen ist.
- Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre; bei Reben dauert die Prüfung der physiologischen Merkmale mindestens fünf Ertragsjahre.
Gesetzestext
Verordnung über Verfahren vor dem BundessortenamtNeufNeugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;Standzuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Ri
(+++ Textnachweis Geltung ab: 5.8.1988 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 90/2003 (CELEX Nr: 32003L0090) vgl. Bek. v. 28.9.2004 I 2552 EGRL 91/2003 (CELEX Nr: 32003L0091) vgl. Bek. v. 28.9.2004 I 2552 EURL 2023/1438 (CELEX Nr: 32023L1438) vgl. Bek. v. 17.10.2023 I Nr. 1438 EURL 2024/2963 (CELEX Nr: 32024L2963) vgl. Bek. v. 21.1.2025 I Nr. 20 Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 23.4.2007 I 586 +++)
010Abschnitt 1
Verfahren
§ 1Antrag
§ 1aZulassung der elektronischen Form
Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden: 1.Sortenschutz, 2.Sortenzulassung.
§ 1bArt und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
§ 2Registerprüfung
§ 3Wertprüfung
§ 4Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
§ 5Vermehrungsmaterial, Saatgut
Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.
§ 6Durchführung der Prüfungen
- Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie 2.im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom
- Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.
§ 7Prüfungsberichte
Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.
§ 8Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung
§ 9Anbau- und Marktbedeutung
Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 10Bekanntmachungen
Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt.
020Abschnitt 2
Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 11(1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs.
1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden, 1.soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchführen zu können, und 2.wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.
030Abschnitt 3
(weggefallen)
(XXXX) §§ 12 bis 14(weggefallen)
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 15Verkehr mit anderen Stellen
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.
§ 16Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem
- Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum
- Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
§ 17
(Inkrafttreten)
Anlage(zu § 1b Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2007, 578 - 579; *% bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln. Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.2.Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseitehttp://www.bundessortenamt.de/signaturzu beachten.Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.3.Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:a)Antrag mit Technischem FragebogenAdobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,b)Anlagenaa)Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höherbb)Microsoft Word 97 und höhercc)Microsoft Excel 97 und höherdd)ASCII (American Standard Code for Information Interchange)ee)JPEG (Joint Photographic Experts Group).4.Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:a)Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer–Beispiel 1: Anlage1.pdf–Beispiel 2: Anlage2.doc,b)Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)–Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf–Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf–Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.5.Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören – Beispiel 6: Anlage.zip.