Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen für Schiffe, die entweder für die Beseitigung von Wracks oder für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See benötigt werden. Sie dient der Umsetzung internationaler und europäischer Vorschriften im Bereich der Seeversicherung.
Was sie regelt
- Die Definition von Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen.
- Die erforderlichen Angaben und beizufügenden Dokumente für den Antrag auf diese Bescheinigungen.
- Die Form und Gültigkeitsdauer der ausgestellten Haftungsbescheinigungen.
- Die Pflichten der Antragsteller bei Änderungen oder Beendigungen der Versicherungen oder Sicherheiten.
Wen es betrifft
- Eingetragene Eigentümer von Schiffen, die eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung benötigen.
- Beförderer, die Reisende auf See befördern und eine Personenhaftungsbescheinigung benötigen.
Eckpunkte
- Anträge für Haftungsbescheinigungen müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen und detaillierte Schiffs- und Eigentümer-/Befördererinformationen enthalten.
- Dem Antrag sind Erklärungen des Versicherers oder Sicherheitsgebers beizufügen, die die Einhaltung internationaler Übereinkommen bestätigen.
- Die Gültigkeitsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der zugrundeliegenden Versicherung oder Sicherheit nicht überschreiten.
- Änderungen oder vorzeitige Beendigungen der Versicherungen oder Sicherheiten müssen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitgeteilt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem SeeversicherungsnachweisgesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 4.7.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 392/2009 (CELEX Nr: 32009R0392) +++)
§ 1Begriffsbestimmung
Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung ist 1.eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes,2.eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des Seeversicherungsnachweisgesetzes.
§ 2Antrag auf Ausstellung einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
§ 3Antrag auf Ausstellung einer Personenhaftungsbescheinigung
§ 4Ausstellung
§ 5Pflichten des Antragstellers
§ 6Übergangsregelung
- Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem
- Dezember 2016,2.in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem
- Dezember 2018anzuwenden.
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl I 2013, 1929) Bundesrepublik Deutschland Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Federal Republic of Germany Federal Maritime and Hydrographic Agency Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks Certificate of Insurance or other Financial Security in respect of Liability for the Removal of Wrecks Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks Issued in accordance with the provisions of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007 Name des SchiffesBrutto- raumzahlUnterscheidungssignalIMO-Schiffs- identifikationsnummerHeimat- hafenName und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen EigentümersName of ShipGross tonnageDistinctive number or lettersIMO Ship Identification NumberPort of RegistryName and full address of the principal place of business of the registered owner Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks besteht. This is to certify that there is in force, in respect of the above-named ship, a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007. Art der Sicherheit Type of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit der Sicherheit Duration of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s) Name Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift Address . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Bescheinigung gilt bis This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany, Federal Maritime and Hydrographic Agency Datum/Datein/at Hamburgam/on(Unterschrift und Amtsbezeichnung desausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) (Signature and Title of issuing or certifying official) Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency
Anlage 2(zu § 4 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1930 – 1931) Bundesrepublik Deutschland Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Federal Republic of Germany Federal Maritime and Hydrographic Agency Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden Certificate of Insurance or other Financial Security in Respect of Liability for the Death of and Personal Injury to Passengers Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Issued in accordance with the provisions of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002 Name des SchiffesUnterschei-dungssignalIMO-SchiffsidentifikationsnummerHeimathafenName und vollständige Anschrift der Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführtName of ShipDistinctive number or lettersIMO Ship Identification NumberPort of RegistryName and full address of the principal place of business of the carrier who actually performs the carriage Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt. This is to certify that there is in force in respect of the above named ship a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002. Art und Laufzeit der Sicherheit für Kriegsrisiken Type and duration of Security for war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art und Laufzeit der Sicherheit für Nichtkriegsrisiken Type and duration of Security for non-war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name and address of the insurer(
- s)and/or guarantor(
- s)Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind: The insurance cover hereby certified is split in one war insurance part and one non-war insurance part, pursuant to the implementation guidelines adopted by the Legal Committee of the International Maritime Organisation in October 2006. Each of these parts of the insurance cover is subject to all exceptions and limitations allowed under the Convention and the implementation guidelines. The insurers are not jointly and severally liable. The insurers are: Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name and address of the insurer(
- s)and/or guarantor(
- s)für Kriegsrisiken: (Name, Anschrift) For war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für Nichtkriegsrisiken: (Name, Anschrift) For non-war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Bescheinigung gilt bis This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany, Federal Maritime and Hydrographic Agency Datum/Datein/at Hamburgam/on(Unterschrift und Amtsbezeichnung desausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) (Signature and Title of issuing or certifying official) Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency