Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
Kurz gesagt
Diese Verordnung ergänzt EU-Vorschriften zu Lebensmittelzusatzstoffen und regelt deren Verwendung, Inverkehrbringen und Kennzeichnung in Deutschland. Sie legt spezifische Regeln für bestimmte Zusatzstoffe und Lebensmittel fest, um die Verbraucherinformation und -sicherheit zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und das Inverkehrbringen sowie die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die diese enthalten.
- Die Kennzeichnung von vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln für Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung.
- Das Verbringen, Aufbewahren und Lagern von Nitriten sowie die Herstellung von Nitritpökelsalz.
- Spezifische Regeln für die Verwendung von Zusatzstoffen bei der Herstellung von Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Lebensmittel herstellen oder in Verkehr bringen.
- Hersteller von Nitritpökelsalz.
- Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel mit Zusatzstoffen erhalten.
Eckpunkte
- Nitrite dürfen grundsätzlich nicht in Lebensmittelbetriebe verbracht, aufbewahrt oder gelagert werden, außer für die Herstellung von Nitritpökelsalz.
- Die Herstellung von Nitritpökelsalz bedarf einer behördlichen Genehmigung und muss in ausschließlich dafür bestimmten Räumen erfolgen.
- Bier, das als "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" gekennzeichnet ist, darf nur bestimmte Zusatzstoffe wie abgefangenes Kohlendioxid oder Kohlendioxid und Stickstoff unter strengen Auflagen verwenden.
- Nicht vorverpackte Lebensmittel müssen bestimmte Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder Süßungsmittel durch spezifische Angaben kennzeichnen, es sei denn, es gibt ein Zutatenverzeichnis oder andere Informationsmöglichkeiten.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über LebensmittelzusatzstoffeStand
(+++ Textnachweis ab: 9.6.2021 +++)
§ 1Anwendungsbereich
- Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1819 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 26) geändert worden ist, und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf a)die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der jeweils geltenden Fassung undb)das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmitteln, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, sowie2.zu den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/ und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, im Hinblick auf die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der jeweils geltenden Fassung und nicht vorverpackten Lebensmitteln, die jeweils bestimmt sind zur Abgabe an a)Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oderb)Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
§ 2Begriffsbestimmungen
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die 1.ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,2.auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder3.im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
§ 3Bier
Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut“ oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden: 1.bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder2.Kohlendioxid und Stickstoff, wenn a)sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen undb)durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.
§ 4Nitrite und Nitritpökelsalz
§ 5Kennzeichnung
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist,2.soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind, und3.im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
§ 6Straftaten
- Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 138 vom 24.5.2013, S. 20; L 123 vom 19.5.2015, S. 122; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 165 vom 23.6.2016, S. 24; L 282 vom 19.10.2016, S. 84; L 82 vom 26.3.2018, S. 18; L 60 vom 28.2.2019, S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1) geändert worden ist, a)einen Lebensmittelzusatzstoff, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom
- März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; L 189 vom 14.7.2016, S. 59; L 292 vom 27.10.2016, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1) geändert worden ist, genannt sind,b)ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 genannt sind,c)in Verbindung mit Satz 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aa)einen Lebensmittelzusatzstoff, der unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisiert worden ist, oderbb)ein Lebensmittel, das einen unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisierten Lebensmittelzusatzstoff enthält, oderd)in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemischin Verkehr bringt.