Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlichen Lagern für bestimmte Verwendungszwecke wie Denaturierung, Verarbeitung zu Mischfutter oder Export, sowie die Lieferung für Nahrungsmittelhilfe. Sie legt fest, wie diese Vorgänge zu handhaben sind und wer dafür zuständig ist.
Was es regelt
- Den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung und Verarbeitung zu Mischfutter.
- Den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Ausfuhr.
- Die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe.
- Die Zuständigkeiten und Pflichten bei der Durchführung dieser Vorgänge.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung kaufen, lagern, verarbeiten oder exportieren.
- Unternehmen, die Magermilchpulver für die Nahrungsmittelhilfe herstellen oder liefern.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung der Verordnung zuständig.
- Betriebe, die Magermilchpulver verarbeiten wollen, müssen zugelassen werden und kaufmännische Bücher führen.
- Zur Verarbeitung von Magermilchpulver muss ein Betrieb mindestens 10 Tonnen, oder im Falle von Mischfutter mindestens 1 Tonne, regelmäßig täglich verarbeiten können.
- Beteiligte müssen detaillierte Aufzeichnungen über den Zugang, Abgang und Bestand des Magermilchpulvers sowie über Verarbeitungsvorgänge führen und diese sieben Jahre lang aufbewahren.
Gesetzestext
Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 12.7.1986 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
- August 1972 (BGBl. I S. 1617), der zuletzt durch § 23 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 1Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
§ 2Zuständige Stellen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die amtliche Überwachung ist jedoch 1.die Bundesfinanzverwaltunga)für das Verbringen von Magermilchpulver aus einem anderen Mitgliedstaat bis zum Betrieb, der die Anreicherung mit Vitaminen oder die Verarbeitung vornimmt, im Geltungsbereich dieser Verordnung, b)für das Verbringen von Magermilchpulver vom Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung nach einem anderen Mitgliedstaat, c)für die Ausfuhr von Magermilchpulver, auch nach Anreicherung mit Vitaminen oder Verarbeitung, nach dritten Ländern, 2.die Bundesanstalt für die Verarbeitung von Magermilchpulver und seine Lagerung zu diesem Zweck.
§ 3Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe
§ 4Kautionen
§ 5
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§ 6Verarbeitung des von der Bundesanstalt verkauften Magermilchpulvers
§ 7Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8
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§ 9Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebstätten und die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, denaturiertem Magermilchpulver, gefärbtem Magermilchpulver und Mischfutter während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewährleisten. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständigen Stellen verlangen.
§ 10Verpflichtete Personen
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
§ 11Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten
Magermilchpulver, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten verkauft und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet oder mit Vitaminen angereichert zu werden, wird auf Antrag des Beteiligten und Vorlage des Erlaubnisscheins unter amtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Magermilchpulvers zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Magermilchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der Bundesanstalt bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle das Magermilchpulver dem Beteiligten zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Im übrigen finden die §§ 6 bis 10 und 13 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.
§ 12Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
Soll Magermilchpulver aus Beständen der Bundesanstalt in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet oder mit Vitaminen angereichert werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheins der Zollstelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus dem das Magermilchpulver ausgelagert wird. Der Abnehmer hat das Magermilchpulver unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar (Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 - ABl. EG 1977 Nr. L 38 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung) in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Magermilchpulver, der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
§ 13Ausfuhrabfertigung
Sollen denaturiertes oder gefärbtes Magermilchpulver oder Mischfutter, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt worden sind, oder Magermilchpulver, auch mit Vitaminen angereichert, nach einem dritten Land ausgeführt werden, sind sie der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, bei Verarbeitung oder Anreicherung mit Vitaminen der Verarbeitungsbetrieb, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben ist 1.die Nummer der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1,2.die Nummer des Abholscheins in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a,3.das Datum und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt über die Qualität und Verpackung des Magermilchpulvers oder des mit Vitaminen angereicherten Magermilchpulvers im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b,4.die verwendete Menge Magermilchpulver im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sowie im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, soweit denaturiertes oder gefärbtes Magermilchpulver oder Mischfutter ausgeführt wird.
§ 14
(weggefallen)-
§ 15Inkrafttreten
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten