Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen a
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Abfällen, die bei der Gewinnung von Bodenschätzen anfallen, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. Sie legt fest, wie solche Abfälle gelagert, beseitigt und verwertet werden müssen.
Was es regelt
- Die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle in Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen.
- Die Lagerung und Ablagerung von Gewinnungsabfällen zur Beseitigung.
- Die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu Bau- und Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb.
- Die Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne und Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle.
Wen es betrifft
- Den Erzeuger von Gewinnungsabfällen.
- Den Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle.
Eckpunkte
- Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle müssen so errichtet, betrieben, stillgelegt und nachgesorgt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, unter Einhaltung des Stands der Technik.
- Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen muss einen Abfallbewirtschaftungsplan erstellen, diesen alle fünf Jahre überprüfen und bei wesentlichen Änderungen anpassen.
- Betreiber von Anlagen der Kategorie A müssen ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle erstellen, alle drei Jahre überprüfen und ein Sicherheitsmanagementsystem einführen.
- Betreiber von Anlagen der Kategorie A müssen vor Beginn der Lagerungs- oder Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen leisten.
Gesetzestext
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderu
(+++ Textnachweis ab: 19.7.2009 +++)
§ 1Anwendungsbereich
- Mai 2008 stillgelegt worden sind oderb)bei denen die Annahme von Gewinnungsabfällen vor dem
- Mai 2006 beendet worden ist, die sich am
- Mai 2008 in der Stilllegungsphase befanden und die spätestens am
- Dezember 2010 endgültig stillgelegt sind,2.die Lagerung von Gewinnungsabfällen in Anlagen zur zeitweiligen Lagerung, soweit es sich um a)gefährliche Abfälle, die unerwartet anfallen, handelt und die Lagerung nicht länger als sechs Monate dauert,b)nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen handelt und die Lagerung nicht länger als ein Jahr dauert,c)nicht gefährliche Abfälle handelt, die beim Aufsuchen entstehen und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert,d)Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Torf handelt und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert odere)Inertabfälle oder unverschmutzter Boden handelt und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Gewinnungsabfälle: Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.2.Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle: Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauerhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewinnungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert oder abgelagert werden.3.Anlage der Kategorie A: Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche eingestuft wird.
§ 3Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge
Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzusorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standortwahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können, in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herangezogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3, § 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Deponieverordnung entsprechend.
§ 4Stabilitätsnachweis
Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die 1.die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort gewährleistet wird,2.eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens verhindert wird und3.der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.
§ 5Abfallbewirtschaftungsplan
Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Abfallbewirtschaftungsplan nach Anhang für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen. Er hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Anlage, das Ablagerungsverfahren oder der Gewinnungsabfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 6Vermeidung schwerer Unfälle und Information
§ 7Sicherheitsleistung
Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor dem Beginn der Lagerungs- oder Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen, die mit der Betriebszulassung angeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde zu leisten. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nicht Anlage der Kategorie A ist, die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn die Besorgnis besteht, dass Auflagen und Bedingungen zur Rekultivierung der Anlage, die mit der Betriebszulassung angeordnet werden, nicht erfüllt werden. Für die Sicherheit gilt § 18 der Deponieverordnung entsprechend.
§ 8Antrag, Anzeige
§ 9Ordnungswidrigkeiten
§ 10Übergangsvorschriften
Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle, die am
- Mai 2008 zugelassen waren oder die bis zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen spätestens am
- Mai 2012 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und bis zum
- Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 erfüllen.
Anhang(zu § 5) Abfallbewirtschaftungsplan(Fundstelle: BGBl. I 2009, 949)1.Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte der Entstehung und Entsorgung der Gewinnungsabfälle und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil einer Abgrabungsgenehmigung, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.2.Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotenzial zu minimieren, die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu fördern sowie die ordnungsgemäße Beseitigung sicherzustellen. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei den Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abgrabungen sowie beim Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.3.Für die Beseitigung der Gewinnungsabfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das a)langfristig negative Auswirkungen der Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert,b)die geotechnische Stabilität der Anlage bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,c)so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.4.Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens enthalten: a)die Charakterisierung der Gewinnungsabfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der Gewinnungsabfälle,b)die Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,c)Angaben über den Standort der Beseitigungsanlage für die Gewinnungsabfälle sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Anlage betroffenen Geländeoberfläche,d)die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der Gewinnungsabfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Gegebenheiten des Standortes der Anlage,e)die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Anlage, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,f)die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,g)die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Überwachung,h)die Einstufung der Anlage nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,i)Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne erforderlichen Informationen nach § 6 bei Anlagen der Kategorie A,j)eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind.