Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag und legt fest, wie man in diesen Dienst eintritt, aufsteigt und welche Ämter es gibt. Sie stellt sicher, dass die Bundeslaufbahnverordnung angewendet wird, sofern keine spezifischen Ausnahmen für den Polizeidienst beim Bundestag gemacht werden.
Was es regelt
- Die Ämter und Amtsbezeichnungen im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag.
- Die Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst.
- Die Einstellung, Abordnung und Altersgrenzen für Bewerber.
- Die Möglichkeiten des Aufstiegs in höhere Laufbahnen und die fachspezifische Qualifizierung.
Wen es betrifft
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag.
- Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag.
Eckpunkte
- Für den mittleren Polizeivollzugsdienst muss man mindestens 16, aber noch nicht 28 Jahre alt sein; für den gehobenen Polizeivollzugsdienst noch nicht 34 Jahre alt.
- Das Höchstalter kann sich um Zeiten des Mutterschutzes, der Kinderbetreuung (max. 3 Jahre pro Kind) und der Pflege naher Angehöriger (max. 3 Jahre pro Angehörigem) erhöhen, darf aber insgesamt 36 Jahre für den mittleren und 42 Jahre für den gehobenen Dienst nicht überschreiten.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte müssen ihre körperliche Leistungsfähigkeit erhalten und regelmäßig überprüfen lassen.
- Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst darf man bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sein; für den höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 45 Jahre alt.
Gesetzestext
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen BundestagStand
(+++ Textnachweis ab: 29.8.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht§ 1Geltung der Bundeslaufbahnverordnung§ 2Schwerbehinderte Menschen§ 3Ämter der Laufbahnen§ 4Vorbereitungsdienste§ 5Einstellung und Abordnung§ 6Auswahlverfahren und Altersgrenzen§ 7Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung§ 8Laufbahnbefähigung§ 9Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit§ 10Aufstieg§ 11Fachspezifische Qualifizierung§ 12Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn§ 13Übergangsregelungen für den Aufstieg§ 14Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage (zu § 3)
§ 1Geltung der Bundeslaufbahnverordnung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.
§ 2
Schwerbehinderte Menschen§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.
§ 3Ämter der Laufbahnen
Die zu den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag gehörenden Ämter und die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage.
§ 4Vorbereitungsdienste
§ 5Einstellung und Abordnung
§ 6Auswahlverfahren und Altersgrenzen
§ 7Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung
§ 8Laufbahnbefähigung
§ 9Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.
§ 10Aufstieg
§ 11Fachspezifische Qualifizierung
§ 12
Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn§ 48 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag übertragen werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage innehaben.
§ 13Übergangsregelungen für den Aufstieg
Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg zugelassen sind, sind für das weitere Verfahren die §§ 15 bis 17 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 28. August 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass für die Anrechnung von Zeiten auf die Einführungszeit § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt.
§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom
- August 2003 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3)Zu den Laufbahnen gehörende Ämter; Amtsbezeichnungen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3285; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nr.LaufbahnZu der Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnung1231Mittlerer Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag2Besoldungsgruppe A 7Polizeimeisterin/Polizeimeister beim Deutschen Bundestag3Besoldungsgruppe A 8Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeisterbeim Deutschen Bundestag4Besoldungsgruppe A 9Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister beim Deutschen Bundestag5Gehobener Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag6Besoldungsgruppe A 9Polizeikommissarin/Polizeikommissarbeim Deutschen Bundestag7Besoldungsgruppe A 10Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar beim Deutschen Bundestag8Besoldungsgruppe A 11Polizeihauptkommissarin/Polizeihauptkommissar beim Deutschen Bundestag9Besoldungsgruppe A 12Polizeihauptkommissarin/Polizeihauptkommissar beim Deutschen Bundestag10Besoldungsgruppe A 13Erste Polizeihauptkommissarin/Erster Polizeihauptkommissar beim Deutschen Bundestag11Höherer Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag12Besoldungsgruppe A 13Polizeirätin/Polizeirat beim Deutschen Bundestag13Besoldungsgruppe A 14Polizeioberrätin/Polizeioberrat beimDeutschen Bundestag14Besoldungsgruppe A 15Polizeidirektorin/Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag15Besoldungsgruppe A 16Leitende Polizeidirektorin/Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag16Besoldungsgruppe B 3Leitende Polizeidirektorin/Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag ________________ Eingangsamt