Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung einer neuen Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und legt deren Organisation, Aufgaben und Personal fest. Es soll sicherstellen, dass die Aufsicht über Abschlussprüfer unabhängig und effektiv erfolgt.
Für wen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das die neue Aufsichtsstelle beherbergt; Personen, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle arbeiten oder arbeiten werden, einschließlich der Leitung und der Mitglieder der Beschlusskammern.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einrichtung und Organisation einer Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
- Die Aufgaben und die Leitung der APAS, die von Nichtberufsausübenden geführt wird.
- Die Zusammensetzung und Entscheidungsfindung der Beschlusskammern innerhalb der APAS.
- Die Bildung eines Fachbeirats zur Beratung der APAS.
- Die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der APAS.
- Den Übergang von Personal der bisherigen Abschlussprüferaufsichtskommission zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
- Die Auflösung der Abschlussprüferaufsichtskommission.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das die neue Aufsichtsstelle beherbergt.
- Personen, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle arbeiten oder arbeiten werden, einschließlich der Leitung und der Mitglieder der Beschlusskammern.
- Mitarbeiter der bisherigen Abschlussprüferaufsichtskommission und der Wirtschaftsprüferkammer, die in den Bereich der Aufsicht über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätig waren und nun zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übergehen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von Nichtberufsausübenden geleitet, die über relevante Kenntnisse verfügen müssen.
- Als Nichtberufsausübende gelten Personen, die in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt, keine Stimmrechte in Prüfungsgesellschaften gehalten, keine Organfunktionen in Prüfungsgesellschaften innehatten und nicht bei Prüfungsgesellschaften angestellt oder anderweitig mit ihnen verbunden waren.
- Die Beschlusskammern der APAS entscheiden mit einfacher Mehrheit und bestehen aus einem Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
- Ein Fachbeirat mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern wird zur Beratung der APAS gebildet, dessen Mitglieder für vier Jahre bestellt werden.
- Die APAS erhebt Gebühren für ihre Leistungen, deren Höhe und Erhebung durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie festgelegt werden.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (7)
- § 1 Organisation
- § 2 In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arb
- § 3 Fachbeirat
- § 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung
- § 5 Übergang der im Bereich der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen v
- § 6 Übergang der weiteren im Bereich der Aufsicht über Prüfer von Unterneh
- § 7 Auflösung der Abschlussprüferaufsichtskommission
§ 1Organisation
§ 2In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
§ 3Fachbeirat
§ 4Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung
§ 5Übergang der im Bereich der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer
- Juni 2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommission abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer für diese tätig waren, und2.die Referatsleiter und Referenten, die am
- Juni 2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse“ zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer dort tätig waren.
§ 6Übergang der weiteren im Bereich der Aufsicht über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Beschäftigten
- Juni 2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommission abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftsprüfer für diese tätig waren, und2.die Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter und Sekretariatskräfte, die am
- Juni 2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse“ zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftsprüfer dort tätig waren.
- Juni 2016 das Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 sowie den beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 1.Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt zum
- Juni 2016 in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom
- September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.2.Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.
Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei der Abschlussprüferaufsichtskommission oder Wirtschaftsprüferkammer am
- Juni 2016 erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als wenn sie beim Bund zurückgelegt worden wären. Bei Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 erfolgt die Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3, sofern die notwendigen Zeiten im Sinne von § 16 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst am
- Juni 2016 erreicht wurden. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe beim Bund angerechnet.3.Die bei der Abschlussprüferaufsichtskommission oder Wirtschaftsprüferkammer am 16.
Juni 2016 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.4.Weichen die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst zum Entgelt gegenüber den mit der Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016 geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu Ungunsten der übergegangenen Beschäftigten ab, kann diesen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, eine persönliche Zulage gewährt werden. Einzelheiten der Berechnung und der grundsätzlichen Abschmelzung der Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, geregelt.5.Für übergegangene Beschäftigte, denen vor dem Übergang zum Bund eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden war und die nach Maßgabe des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht pflichtversichert werden können, kann der Arbeitgeber die bisherige betriebliche Altersversorgung fortsetzen, soweit die Versicherungsbedingungen dies zulassen.
§ 7Auflösung der Abschlussprüferaufsichtskommission
Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist aufgelöst. Die amtierenden Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind abberufen.