Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28.
Kurz gesagt
Dieser Tarifvertrag regelt einen Mindestlohn für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in ganz Deutschland. Er legt fest, welche Betriebe und Arbeitnehmer betroffen sind und wie hoch der Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer ist.
Was es regelt
- Den Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk.
- Den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks.
- Den persönlichen Geltungsbereich für gewerbliche Arbeitnehmer.
- Die Fälligkeit des Mindestlohns und Regelungen zu Arbeitszeitkonten.
Wen es betrifft
- Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk ausüben.
- Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer- und ähnliche Arbeiten ausführen.
Eckpunkte
- Der Mindestlohn für "gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" beträgt ab dem 1. Juli 2025 15,55 € und ab dem 1. Juli 2026 16,13 €.
- Der Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Folgemonats fällig.
- Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
- Arbeitszeitkonten dürfen höchstens 170 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden aufweisen.
Gesetzestext
2025-07-24BGBl. I2025, Nr. 179Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28. April 2025AufhDie zu
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: MalerArbbV 12 +++)
§ 1Geltungsbereich
§ 2Mindestlohn1.Der Mindestlohn nach Nr. 2 ist Lohn im Sinne des § 5 Nr. 1 AEnt
G für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten „gelernten Arbeitnehmer (Gesellen)“. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.2.Für „gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ beträgt der Branchen-Mindestlohn:
- a)][Text: 15,55 €]-->mit Wirkung zum 1. Juli 202515,55 €
- b)][Text: 16,13 €]-->mit Wirkung zum 1. Juli 202616,13 € [Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] 4.„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten demgegenüber unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Bei Arbeitnehmern, die über: a)den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oderb)einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
§ 3
Fälligkeit des Branchen-Mindestlohnes1.Der Anspruch auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 wird spätestens zum
- des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.2.Nr. 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 – 8 Satz 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags 8 Stunden) bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens bis zum
- des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.3.Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.4.Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nr. 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.
Anhang 1(zu § 2 Nummer 4 Satz 1 der Anlage)Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne § 2 Nr. 4 Satz 1Maler –Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen–Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere: –Be- und Entschichten insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren–Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten–Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insb. Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung–Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten insb. für Decken-, Wand- und Bodengestaltung–Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen–Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe–Ausführung von Dekorationsarbeiten insbesondere in Räumen und an Fassaden–Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten insb. gegen klimatische Belastungen und Biotische Angriffe–Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen–Bauwerksabdichtungen insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen,–Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten,–Herstellen von metallischen Überzügen insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren–Durchführung von Ausbauarbeiten insb. Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung–Ausführung von Montagearbeiten insb. Aus- und Einbau von Systemelemente–Ausführung von Schutzbeschichtungen insb. Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln,–Betonschutz- und instandsetzungsarbeiten–Straßenmarkierungsarbeiten–Baufugentechnik insb. Anwendung von Systeme und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung–Pflegen und Konservieren von Oberflächen–Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole–Ausführung von Lasur- und Beiztechniken–Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken–Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und Imitationstechniken–Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton,–Durchführung von Instandsetzungsarbeiten insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung–Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten–Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen
Anhang 2(zu § 3 Nummer 2 der Anlage)Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am
- August 2025 geltenden Fassung§ 9Arbeitszeitkonto1.Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46) kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst: a)Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.b)Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).2.Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (Nr. 3) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei.Für die über die regelmäßigen, werktäglichen Arbeitszeiten hinaus gearbeiteten Stunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten; insbesondere die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes).3.Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 170 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden aufweisen. Ab der
- Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.4.Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 34 Nr. 5) separat nachzuweisen.5.Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum
- März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf „Null“ zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.6.Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) mit der abschließenden Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tod des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.7.Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 36) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.8.Der Arbeitgeber hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können.[…]