Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschre
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr und legt fest, welche Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sein müssen. Sie dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum gleichen Thema.
Was es regelt
- Die Definition des Berufs des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr.
- Die Erlaubnispflicht für bestimmte Güterbeförderungen mit Binnenschiffen.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis, insbesondere die fachliche Eignung.
- Die Anerkennung von Nachweisen der fachlichen Eignung aus anderen EU- oder EWR-Staaten.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen oder Unternehmen, die gewerblich Güter mit Binnenschiffen befördern.
- Unternehmer, deren Schiffe eine Ladefähigkeit von über 200 Tonnen haben.
Eckpunkte
- Eine Erlaubnis ist erforderlich für den gewerblichen Gütertransport mit Binnenschiffen, deren Ladefähigkeit 200 Tonnen übersteigt (§ 2 Abs. 1).
- Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt und ist nicht übertragbar (§ 2 Abs. 3).
- Fachliche Eignung kann durch eine Prüfung oder den Nachweis einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in der Binnenschifffahrt nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 1).
- Die Prüfung umfasst Sachgebiete wie Recht, kaufmännische Betriebsführung, Zugang zum Markt, technische Normen und Sicherheit (Anlage).
Gesetzestext
verordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 540/87 (CELEX Nr: 387L0540) +++)
EV v. 30.9.1992 I 1760 am 1.1.1994 in Kraft. Mit der V wird die Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG. Nr. L 322 S. 20) umgesetzt.
§ 1
§ 2
§ 3
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich 1.für die Beförderung von eigenen Gütern für eigene Zwecke des Unternehmers mit eigenen Schiffen (Werkverkehr). Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werkverkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird der gesamte Schiffahrtsbetrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen; 2.für Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf Wasserstraßen innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes durchführen, welche keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
§ 4
§ 5
§ 6
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), bestanden haben, wird die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Binnenschiffsgüterverkehrs von der Erlaubnisbehörde zuerkannt, wenn in geeigneter Form nachgewiesen wird, daß die erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage genannten Sachgebieten Gegenstand der Prüfung waren.
§ 7
Als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung gilt auch eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Bescheinigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom
- November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nr. L 322 S. 20) ausgestellt wurde. Auf die in Österreich ausgestellten Bescheinigungen ist Satz 1 ab
- Juli 1994 und auf die in der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen ist Satz 1 ab
- Januar 1995 anzuwenden.
§ 8(1) Die Prüfung nach § 5 Abs.
1 wird von einer Industrie- und Handelskammer abgenommen, die einen Prüfungsausschuß errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden.
§ 9
§ 10(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen.
§ 11
Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Binnenschiffsgüterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die fachliche Eignung unterstellt. Der Nachweis ist der Erlaubnisbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen. Eine Erlaubnisurkunde wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt.
§ 12
(Weggefallen)
§ 13
§ 14Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs.
1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.
Anlage(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2)Erforderliche Kenntnisse Nachzuweisen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten: A.von Unternehmern, die nur Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr durchführen wollen1.Rechtfür die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in Bezug auf-Verträge im allgemeinen -Beförderungsverträge, insbesondere die Haftung des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen) -Handelsgesellschaften -Geschäftsbücher -Arbeitsrecht, soziale Sicherheit -Steuerrecht 2.Kaufmännische und finanzielle Betriebsführung-Zahlungsverkehr und Finanzierungsverfahren -Berechnung der Selbstkosten -Beförderungspreise und -bedingungen -kaufmännisches Rechnungswesen -Versicherungswesen -Ausstellung von Rechnungen -Verkehrshilfsgewerbe 3.Zugang zum Markt-Vorschriften für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung -Befrachtungsregelungen -Beförderungs- und Begleitpapiere 4.Technische Normen und technische Begriffe-technische Merkmale der Schiffe -Wahl des Schiffes -Eintragung -Liegezeit und Überliegezeit 5.Sicherheit-Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr -Unfallverhütung und Maßnahmen bei Unfällen B.von Unternehmern, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführen wollen1.die unter Buchstabe A genannten Sachgebiete 2.Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen und Abkommen für den Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gelten, insbesondere auf den Gebieten der Befrachtung sowie der Beförderungspreise und -bedingungen 3.Zollpraxis und -förmlichkeiten 4.wichtigste verkehrspolizeiliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten