Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Figurenkeramformer und zur Figurenkeramformerin. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Figurenkeramformer/in.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung (Fertigkeiten und Kenntnisse).
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin.
- Ausbildende Betriebe, die Figurenkeramformer/innen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres.
- Die Abschlussprüfung umfasst eine Fertigkeitsprüfung (Prüfungsstück in höchstens 14 Stunden) und eine schriftliche Kenntnisprüfung in den Fächern Technologie, Technische Mathematik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsord
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 6.Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen, 7.Produktionsablauf in der Feinkeramik, 8.Formen von Figurenteilen, 9.Gießen von Figurenteilen, 10.Retuschieren von Figurenteilen, 11.Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren, 12.Belegarbeiten, 13.Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand, 14.Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Fachzeichnen 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Anlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin(Fundstelle: BGBl. I 1995, 100 - 102)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläuternc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenb)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenc)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienend)Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beachtene)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenf)Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreibeng)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwendenc)Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitend)Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig haltene)Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Qualitätssicherung kontrollieren und bewerten6Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen (§ 3 Nr. 6)a)Formlinge aus der Form entnehmenb)Formlinge auf Fehler überprüfen und gegebenenfalls nachbessernc)Formlinge zur weiteren Verarbeitung transportieren und lagern7Produktionsablauf in der Feinkeramik (§ 3 Nr. 7)bei1313 a)betriebsbedingten Vorstudienb)der Modellentwicklungc)der Masseherstellungd)der Formenherstellung und -pflegee)dem Glasierverfahrenf)dem Dekorationsverfahreng)dem Brennprozeßh)der Qualitätskontrolle und der Nachbearbeitungmitwirken8Formen von Figurenteilen (§ 3 Nr. 8)a)Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen6 b)plastische Arbeitsmassen portionierenc)hohle Figurenteile einformend)volle Figurenteile einformen9Gießen von Figurenteilen (§ 3 Nr. 9)a)Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen8 b)Hohlgußverfahren unter Beachtung der Scherbenbildung anwendenc)Vollgußverfahren anwenden10Retuschieren von Figurenteilen (§ 3 Nr. 10)a)Formennähte durch Überarbeiten entfernen126 b)Figurenteile nachmodellieren 1011Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren (§ 3 Nr. 11)a)Ansatzflächen auf Paßfähigkeit prüfen und gegebenenfalls nacharbeiten75 b)Ansatzflächen aufrauhen und gegebenenfalls ausschneidenc)Garnierschlicker auf Ansatzflächen auftragend)Einzelteile ansetzene)Ansatzstellen verarbeiten62 f)mehrteilige Figuren zusammensetzen und retuschieren 15g)Modellierungen ergänzen 14712Belegarbeiten (§ 3 Nr. 12)a)Belegteile freihandformen oder einformen 610b)Belegteile angarnieren13Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand (§ 3 Nr. 13)a)paßgenaue Stützen anfertigen 6 b)paßgenaue Stützen an der vorgesehenen Position der Figur anbringenc)Trocknungsfehler feststellen und gegebenenfalls beheben 4d)weitere Brennhilfsmittel auswählen und einsetzen14Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr (§ 3 Nr. 14)a)Hohlgeschirr eindrehen 6b)Flachgeschirr überdrehenc)Hohl- und Flachgeschirr gießend)Formlinge verputzen und verschwammen