Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörd
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Sie soll die Sicherheit von Medizinprodukten gewährleisten und die öffentliche Gesundheit schützen.
Was es regelt
- Die Meldepflicht für mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse bei Medizinprodukten.
- Die Definition eines "mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnisses".
- Den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Behörden über solche Vorkommnisse.
- Die Veröffentlichung von Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und Risikobewertungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Produkte beruflich oder gewerblich betreiben oder anwenden (z.B. Ärzte, Zahnärzte).
- Patienten oder deren Angehörige, die von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen betroffen sind.
Eckpunkte
- Mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse müssen unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde gemeldet werden.
- Ein "mutmaßliches schwerwiegendes Vorkommnis" ist ein Vorfall, der zum Tod, einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit geführt haben könnte.
- Patienten und Angehörige können Vorkommnisse direkt der Bundesoberbehörde melden oder ihren Arzt/Zahnarzt bzw. den Händler informieren.
- Die Meldungen werden zentral über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem erfasst.
Gesetzestext
Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen BehördenStandGeändert durch Art. 2 V v. 21.4.2021 I 833
(+++ Textnachweis ab: 26.5.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 Satz 2 u. § 7 Abs. 5 +++)
010Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Meldeverfahren
§ 1Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung ist anzuwenden auf Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167).
§ 2Ergänzende Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/746 bezeichnet im Sinne dieser Rechtsverordnung der Ausdruck „mutmaßliches schwerwiegendes Vorkommnis“ ein Vorkommnis, bei dem nicht ausgeschlossen ist, dass es auf einer unerwünschten Nebenwirkung eines Produktes, auf einer Fehlfunktion, einer Verschlechterung der Eigenschaften oder der Leistung eines Produktes, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale oder einer Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Informationen beruht und das direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen hatte oder hätte haben können: 1.den Tod eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person,2.die vorübergehende oder dauerhafte schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person oder3.eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit.
§ 3Meldepflicht
Wer Produkte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, hat dabei aufgetretene mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärzte, denen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse bekannt werden.
§ 4Patientenmeldungen
Patienten oder deren Angehörige sollen über mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse mit Produkten, von denen sie betroffen sind, den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder den Händler, der das Produkt bereitgestellt hat, informieren. Sie können mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse auch der zuständigen Bundesoberbehörde direkt melden.
§ 5Hinweise durch die Bundesoberbehörden
Die zuständigen Bundesoberbehörden veröffentlichen jeweils Hinweise zur Übermittlung der Meldungen nach den §§ 3 und 4 Satz 2 auf ihren Internetseiten; die Barrierefreiheit nach § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes ist zu gewährleisten. Die zuständigen Bundesoberbehörden fördern durch geeignete Maßnahmen das Verständnis der Öffentlichkeit für die Bedeutung der Patientenmeldungen mit dem Ziel der Verbesserung der Mitwirkungsbereitschaft in der Bevölkerung.
§ 6Erfassung der Meldungen
§ 7Ergänzende Verfahrensregelungen
020Abschnitt 2
Unterrichtungspflichten und Informationsaustausch der zuständigen Behörden; Veröffentlichung
§ 8Informationsaustausch zwischen der zuständigen Bundesoberbehörde und den zuständigen Landesbehörden
Über eingehende Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen, mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen, schwerwiegenden Gefahren und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld sowie über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertung, einschließlich angeordneter Maßnahmen, informiert die zuständige Bundesoberbehörde über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 1.die für den Sitz des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuständige Behörde und2.die für den Ort des schwerwiegenden Vorkommnisses oder mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnisses zuständige Behörde.Haben die in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen ihren Sitz nicht in Deutschland und ist eine in Deutschland ansässige, vom Hersteller autorisierte Vertriebsorganisation bekannt, erfolgt die Information nach Satz 1 an die für den Sitz der Vertriebsorganisation zuständige Behörde.
§ 9Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde
Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die schwerwiegende Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame schwerwiegende Vorkommnisse betreffen.
§ 10Unterrichtung sonstiger Behörden, Organisationen und Stellen
§ 11Übermittlung personenbezogener Daten
Beim Informationsaustausch nach § 8 und bei der Unterrichtung nach den §§ 9 und 10 dürfen nur anonymisierte Daten übermittelt werden. Soweit dies zur Aufgabenerfüllung der in den §§ 8 bis 10 genannten Stellen erforderlich ist, dürfen abweichend von Satz 1 und unter den in § 86 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten ausnahmsweise in pseudonymisierter Form übermittelt und verarbeitet werden.
§ 12Erreichbarkeit der zuständigen Behörden außerhalb der Dienstzeiten
§ 13Veröffentlichung von Informationen über das Internet
Die zuständige Bundesoberbehörde kann über durchgeführte Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, einschließlich der Sicherheitsanweisungen im Feld, sowie über Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 71 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes auf ihrer Internetseite informieren. Die Information erfolgt nach § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes barrierefrei. Die Informationen nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; davon abweichend dürfen Sicherheitsanweisungen im Feld die personenbezogenen Daten enthalten, die der Hersteller nach Artikel 89 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 84 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/746 bereitstellt.
§ 14Routinesitzungen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt in Abstimmung mit dem Paul-Ehrlich-Institut regelmäßige Besprechungen (Routinesitzungen) über die Grundlagen und das Verfahren der Risikoerfassung und -bewertung sowie über Fälle von allgemeinem Interesse durch. Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen soll die zuständige Bundesoberbehörde zu einer Sondersitzung einladen. Die Gelegenheit zur Teilnahme an den Routinesitzungen erhalten die für Medizinprodukte zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sowie die für Benannte Stellen zuständige Behörde. Soweit erforderlich können der Medizinische Dienst Bund, Vertreter der Heilberufe und der Krankenhäuser, die Verbände der Medizinprodukte-Industrie sowie sonstige betroffene Behörden und Organisationen beteiligt werden.