Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper fest und regelt, wie diese Schlachtkörper einzustufen, zu kennzeichnen und zu überwachen sind. Sie soll eine einheitliche Bewertung von Schweinefleischprodukten sicherstellen.
Was es regelt
- Die gesetzlichen Handelsklassen für ganze und halbe Schweineschlachtkörper.
- Die Pflicht zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in diese Handelsklassen durch Schlachtbetriebe.
- Die Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils.
- Die Kennzeichnungspflichten für klassifizierte Schweineschlachtkörper.
Wen es betrifft
- Schlachtbetriebe, die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten.
- Klassifizierer, die die Einstufung und Kennzeichnung vornehmen.
Eckpunkte
- Schlachtbetriebe, die wöchentlich mehr als 500 Schweine schlachten, müssen diese klassifizieren lassen.
- Die Klassifizierung muss möglichst bald nach der Schlachtung und vor dem Kühlprozess, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres erfolgen.
- Der Muskelfleischanteil muss mit zugelassenen Geräten oder bestimmten Verfahren (Anlage 2 oder 3) ermittelt werden.
- Klassifizierte Schlachtkörper müssen deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder anerkannte Etiketten gekennzeichnet werden.
Gesetzestext
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für SchweineschlachtkörperNeufNeugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;Standzuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342 Überschrift: Bezeichnung
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgeb. C Abschn. III Nr. 5 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. cc G v. 8.12.2010 I 1864 +++)
§ 1Gesetzliche Handelsklassen
Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen.
§ 2Einstufung in Handelsklassen
- Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom
- April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 29) geändert worden ist, zugelassen sind,2.des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder3.des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren)zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.
§ 3Protokoll
§ 4Kennzeichnung
§ 4aDatenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
§ 5Ordnungswidrigkeiten
§ 6Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Anlage 1(zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1916) Handelsklassenschema12HandelsklasseAnforderungenINach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in ProzentS60 und mehrE55 und mehr, jedoch weniger als 60U50 und mehr, jedoch weniger als 55R45 und mehr, jedoch weniger als 50O40 und mehr, jedoch weniger als 45Pweniger als 40IIMSchlachtkörper von SauenVSchlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern
Anlage 2(zu § 2 Absatz 5 Nummer 2)Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1917) Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: MF= 60,98501 – 0,85831 ⋅ S + 0,16449 ⋅ F.Dabei sind: MF= Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,S= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,F= Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung). Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet: F*= 0,95 ⋅ G – 3.Dabei sind: F*= Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,G= Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen. Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe
Anlage 3(zu § 2 Absatz 5 Nummer 3)Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1918; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: MF= 58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.Dabei sind: MF= Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,S= Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,F= Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung). Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.