Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt f

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen, die die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für bestimmte öffentliche Leistungen erhebt. Sie legt fest, welche Leistungen gebührenpflichtig sind und wie hoch diese Gebühren und Auslagen sind.

Was es regelt

  • Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Leistungen der BAM.
  • Die Höhe dieser Gebühren und Auslagen, die sich nach einem Gebührenverzeichnis richtet.
  • Zusätzliche Auslagen für den Transport von Prüfmitteln und Prüfobjekten sowie für außergewöhnliche Aufwendungen.
  • Übergangsregelungen für Leistungen, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen wurden.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Anspruch nehmen.
  • Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) selbst, da sie die Gebühren und Auslagen erhebt.

Eckpunkte

  • Die BAM erhebt Gebühren und Auslagen für Leistungen, die auf Grundlage des Beschussgesetzes, der Beschussverordnung, des Sprengstoffgesetzes, der Deponieverordnung und der Gefahrstoffverordnung erbracht werden.
  • Die Gebühren können Fest- oder Zeitgebühren sein und richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
  • Zusätzlich zu den Gebühren können Auslagen für den Transport von Prüfmitteln und Prüfobjekten sowie für außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie oder besondere Prüfanlagen erhoben werden.
  • Die Zeitgebühr pro Stunde beträgt in vielen Fällen 178 EUR, für bestimmte Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoffgesetz gibt es Festgebühren von 67 EUR oder 65 EUR.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (13)§ 11§ 20§ 13§ 2§ 5§ 15§ 6§ 17§ 19§ 21§ 4§ 3§ 8

verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfungStand

(+++ Textnachweis ab: 15.6.2021 +++)

§ 11Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2)Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1.die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,2.außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.
(3)Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. BAMBGebV§ 3Übergangsvorschriften
(1)Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem
  1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem
  2. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem
  3. Oktober 2019 und vor dem
  4. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2)Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem Zeitraum vom
  1. Oktober 2019 bis zum
  2. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom
  3. Oktober 2019 bis einschließlich
  4. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffengesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.
(3)Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.
(4)Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem
  1. Juni 2021, jedoch vor dem
  2. Dezember 2025 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2025 geltenden Fassung zu erheben. BAMBGebV§ 4Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom
  1. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. März 2018 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, außer Kraft. BAMBGebVAnlage(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 294, S. 2 – 4) InhaltsübersichtAbschnitt 1Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)Abschnitt 2Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (
  3. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (
  4. SprengV)Abschnitt 3Deponieverordnung (DepV)Abschnitt 4Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)Abschnitt 1Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde1Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition

§ 20Absatz 3 Satz 2 Besch

G oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV

§ 11Absatz 3 Nummer 1 Beschuss

V178 EUR2Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG

§ 13Besch

G178 EUR3Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss

§ 20Absatz 3 Satz 2 Besch

G178 EUR4Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG

§ 13Besch

G178 EUR Abschnitt 2Sprengstoffgesetz (SprengG) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (

  1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (
  2. SprengV)NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde (sofern keine Festgebühr vermerkt)1Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen

§ 2Absatz 1 Satz 1 Spreng

G, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit

§ 2Absatz 2 Satz 1 Spreng

G in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe

§ 2Absatz 3 Satz 1 Spreng

G178 EUR2Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden,

§ 2Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 Spreng

G und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe

§ 2Absatz 3 Satz 1 Spreng

G178 EUR3Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

§ 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5 b Absatz 1 Spreng

G, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen

§ 5b Absatz 2 und 3 Spreng

G178 EUR4Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5 c Absatz 1 und 2 SprengG

§ 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Spreng

G178 EUR5Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung

§ 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 Spreng

G in Verbindung mit § 12 1. SprengV178 EUR6Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung

§ 5f Absatz 2 Spreng

G in Verbindung mit § 12 1. SprengV178 EUR7Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

§ 5g Absatz 5 Spreng

G in Verbindung mit § 5 f Absatz 1 und 2 SprengG178 EUR8Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland

§ 15Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 Spreng

GFestgebühr 67 Euro9Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland

§ 15Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 Spreng

GFestgebühr 65 EUR10Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen

§ 6Absatz 2 1. Spreng

V178 EUR11Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber

§ 6Absatz 4 Satz 1 1. Spreng

V178 EUR12Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

§ 5e Absatz 1 Satz 3 Spreng

G und § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 1. SprengV178 EUR13Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers

§ 17Absatz 2 Satz 2 1. Spreng

V178 EUR14Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag

§ 19Absatz 1 1. Spreng

V178 EUR15Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18 b Nummer 1 und 2 1. SprengV

§ 19Absatz 2 1. Spreng

V178 EUR16Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag

§ 20Absatz 2 Satz 1 1. Spreng

V oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart

§ 20Absatz 2 Satz 2 1. Spreng

V178 EUR17Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 21Absatz 4 Satz 2 1. Spreng

V178 EUR18Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung

§ 4Absatz 1 2. Spreng

V und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglichkeitsgruppe

§ 4Absatz 3 2. Spreng

V178 EUR Abschnitt 3Deponieverordnung (DepV)NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde1Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen

§ 3Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 Dep

V160 EUR Abschnitt 4Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde1Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,

§ 8Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 Gef

StoffV178 EUR2Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beförderung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV178 EUR3Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV178 EUR4Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind,

§ 8Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 Gef

StoffV178 EUR5Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organischen Peroxiden

§ 11Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 3 Gef

StoffV178 EUR6Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde,

§ 11Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 Gef

StoffV178 EUR7Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen,

§ 11Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 Gef

StoffV178 EUR

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.