Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren sowie die Anforderungen an die dafür zuständigen Einrichtungen. Sie legt fest, welche Qualifikationen Mediatoren benötigen, um sich als "zertifizierter Mediator" bezeichnen zu dürfen.
Was es regelt
- Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator.
- Die Fortbildung des zertifizierten Mediators.
- Die Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen.
- Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen als Mediator.
Wen es betrifft
- Personen, die sich als "zertifizierter Mediator" bezeichnen möchten.
- Einrichtungen, die Aus- und Fortbildungen für Mediatoren anbieten.
Eckpunkte
- Um sich als zertifizierter Mediator bezeichnen zu dürfen, muss eine Ausbildung abgeschlossen und eine Bescheinigung vorliegen.
- Die Ausbildung umfasst einen Ausbildungslehrgang von mindestens 130 Präsenzzeitstunden und fünf supervidierte Mediationen.
- Zertifizierte Mediatoren müssen alle vier Jahre an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 40 Zeitstunden teilnehmen.
- Lehrkräfte in Aus- und Fortbildungseinrichtungen müssen über einen berufsqualifizierenden Abschluss und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Gesetzestext
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten MediatorenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) vgl. § 6 dieses G EURL 55/2013 (CELEX Nr: 32013L0055) vgl. § 6 dieses G +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt 1.die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,2.die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie3.Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2.
§ 2Ausbildung zum zertifizierten Mediator
§ 3Fortbildung des zertifizierten Mediators
§ 4
(weggefallen)
§ 5Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
§ 6Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer 1.im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und2.anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat. § 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20).
§ 7Übergangsbestimmungen
- September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 in der am
- September 2017 geltenden Fassung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum
- Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Wird die Einzelsupervision erst nach dem
- September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 in der am
- September 2017 geltenden Fassung eine Bescheinigung auszustellen.
- September 2017 geltenden Fassung am
- September 2017 zu laufen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.
- Februar 2024 geltenden Fassung 1.die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder2.die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich
- Februar 2028 abschließt.Satz 1 gilt jedoch nur, wenn der Mediator zusätzlich die Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 3 Absatz 1 bis 3 in der ab
- März 2024 geltenden Fassung erfüllt.
§ 8Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.
Anlage(zu § 2 Absatz 3)Inhalte des Ausbildungslehrgangs(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 185, 4 - 5) Nummer Inhalt des AusbildungslehrgangsStundenzahl (Zeitstunden)IIIIII1.Einführung und Grundlagen der Mediation a)Grundlagen der Mediation aa)Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediationbb)Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediationb)Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahrenc)Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation18 Stunden2.Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation a)Einzelheiten zu den Phasen der Mediation aa)Mediationsvertragbb)Stoffsammlungcc)Interessenerforschungdd)Sammlung und Bewertung von Optionenee)Abschlussvereinbarungb)Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation aa)Einzelgesprächebb)Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediationcc)Einbeziehung Dritterdd)Online-Mediation, Digitalkompetenzc)Weitere Rahmenbedingungen aa)Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahrenbb)Dokumentation/Protokollführung40 Stunden3.Verhandlungstechniken und -kompetenz a)Grundlagen der Verhandlungsanalyseb)Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken12 Stunden4.Gesprächsführung, Kommunikationstechniken a)Grundlagen der Kommunikationb)Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation)c)Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)d)Visualisierungs- und Moderationstechnikene)Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte)18 Stunden5.Konfliktkompetenz a)Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen)b)Erkennen von Konfliktdynamikenc)Interventionstechniken12 Stunden6.Recht der Mediation a)Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherungb)Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufsc)Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes6 Stunden7.Recht in der Mediation a)Rolle des Rechts in der Mediationb)Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediatorc)Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwaltsd)Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffene)Mitwirkung externer Berater in der Mediationf)Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarungg)Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit12 Stunden8.Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis a)Rollendefinition, Rollenkonflikteb)Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung)c)Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum Konfliktd)Macht und Fairness in der Mediatione)Umgang mit eigenen Gefühlenf)Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen Prägung und Sozialisation)12 StundenGesamt:130 Stunden