Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Arbeitszeiten für Personen, die auf See in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf Schiffen, die Offshore-Tätigkeiten durchführen, arbeiten. Sie legt Ausnahmen von den allgemeinen Arbeitszeitgesetzen fest, um den besonderen Bedingungen dieser Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
Was es regelt
- Die maximal zulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für Offshore-Tätigkeiten.
- Regelungen für Ruhepausen, Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung.
- Vorgaben für die Dauer von Offshore-Einsätzen und den Ausgleich von Mehrarbeit.
- Bestimmungen zu Transportzeiten und zusätzlichen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen.
- Besatzungsmitglieder von Schiffen, die für Offshore-Tätigkeiten eingesetzt werden.
Eckpunkte
- Die tägliche Arbeitszeit darf auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringen.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten betragen.
- Jede Arbeitszeitverlängerung über acht Stunden täglich hinaus ist durch freie Tage auszugleichen.
Gesetzestext
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom
- April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes vom
- April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Küstenmeer sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für 1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes durchführen,2.Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes.
020Abschnitt 2
Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
§ 2Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
§ 3Arbeitszeit
§ 4Ruhepausen
Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
§ 5Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden.
§ 6Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
§ 7Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 8Arbeitszeitnachweise
Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeichnen.
§ 9Transportzeiten
§ 10Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
030Abschnitt 3
Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
§ 11Anwendung des Seearbeitsgesetzes
Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
§ 12Arbeitszeit
§ 13Ruhepausen
Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
§ 14Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 15Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 16Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.
§ 17Evaluierung
Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren evaluiert, um zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen für die vorgenommenen Ausnahmeregelungen nach Art und Umfang angemessen sind und ob das Niveau des allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den das Arbeitszeitgesetz garantieren soll, auch tatsächlich eingehalten wird.
§ 18Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringt,2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigt,3.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, nicht sicherstellt, dass die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreitet,4.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer den vorgeschriebenen Ausgleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,5.entgegen § 8, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtszeitig erstellt oder6.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Zeitraum nicht überschritten wird.
§ 19Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes
Zuwiderhandlungen gegen § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 dieser Verordnung werden nach § 145 Absatz 1 Nummer 6 oder § 146 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes geahndet.
§ 20Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.