Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Manufakturporzellanmaler/Manufakturporzellanmalerin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Eine Zwischenprüfung muss vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und beinhaltet ein Prüfungsstück von höchstens sieben Stunden sowie eine schriftliche Prüfung von höchstens 180 Minuten.
- Die Abschlussprüfung umfasst ein Prüfungsstück von höchstens 14 Stunden und schriftliche Prüfungen in Technologie (90 Minuten), Technischer Mathematik (90 Minuten), Fachzeichnen (120 Minuten) und Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie im Prüfungsfach Technologie der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Au
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Manufakturporzellanmaler/Manufakturporzellanmalerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 6.Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen, 7.graphisches Zeichnen, 8.Farben und Edelmetalle, 9.Kopieren von Vorlagen und Dekoren, 10.Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren, 11.Malen von Dekoren.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Fachzeichnen 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin(Fundstelle: BGBl. I 1995, 105 - 107)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123412341Berufsbildung(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläuternc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenb)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenc)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienend)Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachtene)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwendenc)Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitend)Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig haltene)Fehler der Weißware erkennen, fehlerhafte Weißware vor der Bemalung aussortieren sowie dekorierte Ware auf richtige Dekorausführung und Sauberkeit vor und nach dem Dekorbrand kontrollierenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln6Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen(§ 3 Nr. 6)a)Gestaltungsprinzipien der Porzellanmalerei anwendenb)die verschiedenen Pinselarten nennen sowie deren Aufbau und Verwendung erläuternc)Bleistift-, Pinsel- und Federtechniken anwenden17 d)linear, flächig und räumlich darstellene)Komposition und Perspektive anwenden75 f)Schattiereng)Tonwerte setzen, Farbwerte abstimmen und Stofflichtigkeit herausarbeiten55 h)Anfertigen von Farbflächeni)Schablonen herstellenk)verschiedene Abdeck- und Aussprengtechniken anwenden22 7Graphisches Zeichnen(§ 3 Nr. 7)a)verschiedene Schriftarten ausführenb)verschiedene Monogramme ausführen3 8Farben und Edelmetalle(§ 3 Nr. 8)a)Farben und Edelmetallpräparate unter Verwendung von Hilfsstoffen und Malmitteln für verschiedene Dekorationstechniken aufbereitenb)Metalloxidfarben und Edelmetallpräparate unter Berücksichtigung verschiedener Brennvorgänge anwenden3 c)aufgeschmolzene Edelmetalle nacharbeiten 4 9Kopieren von Vorlagen und Dekoren(§ 3 Nr. 9)a)Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Papier anfertigen107 b)Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Porzellan anfertigen 10410Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren(§ 3 Nr. 10)a)Linien-, Ränder- und Bänderdekore auf Werkstücken ausführen57 b)Lasurdekore auftragenc)Werkstücke staffieren 1014 11Malen von Dekoren(§ 3 Nr. 11)a)reichhaltige Blumendekore malenb)reichhaltige Ornamente malenc)weitere reichhaltige Dekore malen 122216d)Dekore selbständig gestaltene)verschiedene Scharffeuerdekorationen ausführen 66