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Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Haushaltsstruktur und regelt verschiedene Aspekte des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialrechts, insbesondere für Beamte, Richter und Soldaten. Es enthält Übergangsregelungen für Personen, die vor dem 1. Januar 1976 bestimmte Voraussetzungen erfüllten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Gesetz zur Verbesserung der HaushaltsstrukturStand

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1978 +++)

Art 10

Soldatenversorgungsgesetz

Art 10

§ 1-

Art 10§ 2§ 4 Abs.

1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976 entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Maßnahmen gewährt oder weitergewährt werden.

Art 10§ 3

(1)Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes bestimmt und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2)Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem
  1. September 1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem
  2. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Übergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.

Art 10

§ 4Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.

Art 10

§ 5Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.

Art 10§ 6Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs.

2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

Art 10§ 7Die §§ 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin. HStrukt

G110Art 11Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes HStruktG120Art 12Wehrsoldgesetz HStruktG130Art 13Finanzänderungsgesetz 1967 HStruktG140Art 14Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung HStruktG150Art 15Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit HStruktG160Art 16Bundesreisekostengesetz HStruktG170Art 17Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz, Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte HStruktG170Art 17(XXXX) §§ 1 bis 4 HStruktG170Art 17§ 5§ 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. § 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung dieses Artikels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind. HStruktG180Art 18Bundesausbildungsförderungsgesetz HStruktG180Art 18(XXXX) §§ 1 bis 3 HStruktG190Art 19Graduiertenförderungsgesetz HStruktG200Art 20Lohnzahlung an Feiertagen HStruktG210Art 21Lohnfortzahlungsgesetz HStruktG220Art 22Bundessozialhilfegesetz HStruktG220Art 22§ 1- HStruktG220Art 22§ 2Für laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. HStruktG230Art 23Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld HStruktG230Art 23§ 1- HStruktG230Art 23§ 2§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, 1.deren Arbeitsverhältnis vor dem

  1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem
  2. Januar 1976 endet oder 2.die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem
  3. Oktober 1975 begonnen worden ist. Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind. HStruktG240Art 24Bundesversorgungsgesetz HStruktG240Art 24§ 1- HStruktG240Art 24§ 2Die Ergänzung des § 33b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch für den Übergangszuschlag nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom
  4. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656). HStruktG250Art 25Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung HStruktG260Art 26Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes HStruktG270Art 27Reparationsschädengesetz HStruktG280Art 28Allgemeines Kriegsfolgengesetz HStruktG290Art 29Häftlingshilfegesetz HStruktG300Art 30Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz HStruktG310Art 31Bundesvertriebenengesetz HStruktG320Art 32Besatzungsschädenabgeltungsgesetz HStruktG330Art 33Absatzfondsgesetz HStruktG340Art 34Krankenhausfinanzierungsgesetz HStruktG350Art 35Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz HStruktG360Art 36Spar-Prämiengesetz HStruktG370Art 37Wohnungsbau-Prämiengesetz HStruktG380Art 38Aufwertungsausgleichgesetz HStruktG390Art 39Umsatzsteuergesetz HStruktG400Art 40Körperschaftsteuergesetz HStruktG410Art 41Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz HStruktG420Art 42Gewerbesteuergesetz HStruktG430Art 43Vermögensteuergesetz HStruktG440Art 44Bundeskindergeldgesetz HStruktG450Art 45Neufassung der Gesetze HStruktG460Art 46Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
  5. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. HStruktG470Art 47Inkrafttreten HStruktG470Art 47§ 1Das Gesetz tritt am
  6. Januar 1976 in Kraft, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist. HStruktG470Art 47§ 2Abweichend von § 1 treten in Kraft: 1.Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom
  7. Juli 1975, 2.Artikel 18a)§ 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2 mit der Maßgabe, daß die darin bestimmten Änderungen bei der Berechnung der Förderungsbeträge für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem
  8. Dezember 1975 beginnen, b)§ 1 Nr. 1 Buchstabe b nur für Auszubildende, die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz) nach dem
  9. März 1976 beginnen, c)§ 1 Nr. 7 mit Wirkung vom
  10. August 1975, d)§ 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6 und 8 am
  11. April 1976, 3.Artikel 20 und Artikel 21 am
  12. Dezember 1975, 4.Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24, und Artikel 44 Nr. 1 am
  13. Juli 1976, 5.Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am
  14. Januar 1977, 6.Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am
  15. Januar 1981.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.