Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung der EU-Vorschriften für Vermarktungsnormen von Obst und Gemüse in Deutschland. Sie legt fest, welche Behörden zuständig sind und welche Regeln für den Handel mit diesen Produkten gelten.
Was es regelt
- Die Einhaltung von EU-Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.
- Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bei der Überwachung.
- Ausnahmen von den Vermarktungsnormen unter bestimmten Bedingungen.
- Pflichten von Händlern und Behörden bei Kontrollen und Datenverwaltung.
Wen es betrifft
- Händler von Obst und Gemüse, die diese Produkte anbieten, verkaufen oder in Verkehr bringen.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Landesbehörden.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Überwachung beim Verbringen von Obst und Gemüse aus Drittländern und in Drittländer.
- Produkte, die in Deutschland ihren Ursprung haben, müssen unter bestimmten Umständen nicht den speziellen Vermarktungsnormen entsprechen.
- Händler müssen bei Kontrollen mitwirken, indem sie Geschäftsräume zugänglich machen, Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.
- Es ist verboten, Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die nicht den Vermarktungsnormen entsprechen.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und GemüseSonstErsetzt V 7849-2-2-17 v. 10.6.2009 I 1269 (EG-ObstGemüseV) u. V 7849-2-2-3 v. 17.6.1996 I 85
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 6a Absatz 1, des § 15 in Verbindung mit § 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes, von denen § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, insbesondere der 1.Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert worden ist,2.Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom
- August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023) und3.Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom
- August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor (ABl. L, 2023/2430, 3.11.2023).
§ 2Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) wird die Zuständigkeit übertragen für: 1.die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Union beim Verbringen von Obst und Gemüse a)aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,b)aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,2.die Zulassung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 von Händlern im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430, soweit die von der Bundesanstalt nach Nummer 1 zu überwachende Ein- und Ausfuhr betroffen ist,3.die Koordinierung der Länder bei der Durchführung des Unionsrechts,4.die Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430,5.die Veröffentlichung der Liste der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der Bundesanstalt (zuständige Behörden) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugelassenen Händler nach Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und6.die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430.
§ 3Befreiungen
§ 4Mitteilungspflichten der Länder
§ 5Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 6Verbot, Sicherstellungspflicht
§ 7Händlerdatenbank
§ 8Ordnungswidrigkeiten
§ 9Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zwecke der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu den Vermarktungsnormen sowie zur Erstellung der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. Zum Zwecke der Veröffentlichung der Händlerinformationen und zur Überprüfung der Einheitlichkeit der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes und die Länder übermitteln ihre Daten an die Bundesanstalt.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom
- Juni 2009 (BGBl. I S. 1269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist, und die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom
- Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist, außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.