Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die spezielle Nutzung von Bundesfernstraßen, die vom Bund verwaltet werden. Sie legt fest, wann, wie und von wem diese Gebühren zu zahlen sind.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen.
- Die Bemessungsgrundsätze für diese Gebühren, einschließlich eines Gebührenverzeichnisses.
- Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren durch eine private Gesellschaft.
- Regelungen zur Gebührenschuld, Fälligkeit, Gebührenfreiheit, Stundung, Erstattung und Ablösung von Gebühren.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen.
- Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, die die Gebühren festsetzt und erhebt.
Eckpunkte
- Gebühren werden für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen erhoben, wenn der Bund diese Straßen verwaltet (§ 1).
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einem Gebührenverzeichnis, wobei bei Rahmensätzen Art und Ausmaß der Einwirkung sowie wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 1).
- Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Sondernutzung oder unter bestimmten Umständen mit Erteilung der Erlaubnis/Genehmigung oder bei unerlaubter Nutzung mit dem Nachweis des Beginns (§ 5 Abs. 1).
- Bestimmte öffentliche Einrichtungen und Körperschaften sind von Gebühren befreit, es sei denn, sie können die Gebühren Dritten auferlegen oder es handelt sich um bestimmte wirtschaftliche Unternehmen (§ 6).
Gesetzestext
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 11.6.2021 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der durch Artikel 17 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom
- August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.
§ 2Bemessungsgrundsätze
§ 3Festsetzung und Erhebung der Gebühren
§ 4Gebührenschuldner
§ 5Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren
§ 6Gebührenfreiheit
§ 7Stundung, Niederschlagung, Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 8Erstattung von Gebühren
§ 9Ablösung
Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so können die Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.
§ 10Übergangsregelung
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1597 - 1599) Gebühr in EuroNr.Art der Sondernutzungjährlichsonstige1Zufahrten und Zugänge1.1Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit25 bis 1501.2Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückengebührenfrei1.3Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen50 bis 5 0002Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann2.1Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssengebührenfrei2.2Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungengebührenfrei2.3Andere Leitungen2.3.1Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers2.3.1.1Bis zu 1 Jahr20 bis 500 einmalig2.3.1.2Längerdauernd90 bis 1 0002.3.2Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungengebührenfrei2.4Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienengebührenfrei2.5Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes2.5.1Höhengleich2.5.1.1Bis zu 1 Jahr20 bis 1 000 einmalig2.5.1.2Längerdauernd70 bis 1 0002.5.2Höhenfrei2.5.2.1Bis zu 1 Jahr20 bis 500 einmalig2.5.2.2Längerdauernd45 bis 5002.6Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen2.6.1Bis zu 1 Jahr20 bis 100 einmalig2.6.2Längerdauernd50 bis 3002.7Über- oder Unterführungen privater Wege2.7.1Bis zu 1 Jahr20 bis 500 einmalig2.7.2Längerdauernd40 bis 5003Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann3.1Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssengebührenfrei3.2Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungengebührenfrei3.3Andere Leitungen je angefangene 100 m3.3.1Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers3.3.1.1Bis zu 1 Jahr20 bis 45 monatlich3.3.1.2Längerdauernd50 bis 5003.3.2Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungengebührenfrei3.4Gleise3.4.1Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrsgebührenfrei3.4.2Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m50 bis 1 0003.5O-Busleitungen einschließlich Mastengebührenfrei3.6Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Mastengebührenfrei4Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann4.1Schilder einschließlich Masten und Pfosten4.1.1Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschildergebührenfrei4.1.2Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager25 bis 200 einmalig4.1.3Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente4.1.3.1Bis zu 1 Jahr25 bis 500 einmalig4.1.3.2Längerdauernd50 bis 5004.2Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zweckegebührenfrei4.3Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche4.3.1Bis zu 1 Jahr20 bis 200 einmalig4.3.2Längerdauernd40 bis 2004.4Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse40 bis 5004.5Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen50 bis 5004.6Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche2 bis 10 wöchentlich (mindestens 20)5Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann5.1Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material10 bis 175 wöchentlich5.2Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche5.2.1Bis zu 1 Jahr1 bis 20 wöchentlich (mindestens 20)5.2.2Längerdauernd2 bis 50 (mindestens 85)5.3Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen20 bis 400 täglich5.4Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind5.4.1Bis zu 1 Jahr5 bis 500 einmalig5.4.2Längerdauernd50 bis 1 000