Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wer als Empfänger von Kriegsfolgenhilfe gilt und welche Kosten im Zusammenhang mit dieser Hilfe verrechnet werden können. Sie dient der Durchführung bestimmter Paragraphen des Ersten Überleitungsgesetzes.
Was es regelt
- Den Kreis der Personen, die als Empfänger von Kriegsfolgenhilfe gelten.
- Welche Fürsorgekosten als verrechnungsfähig anerkannt werden.
- Besondere Bedingungen für die Verrechnungsfähigkeit bestimmter Kosten, wie Erholungsfürsorge.
- Die Kostenabrechnung für Durchgangs- und Wohnlager.
Wen es betrifft
- Heimatvertriebene, Evakuierte, Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und Berlin.
- Ausländer und Staatenlose, die aus Kriegs- oder politischen Gründen ihren Wohnsitz aufgeben mussten.
- Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermissten, Heimkehrer, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.
Eckpunkte
- Evakuierte verlieren ihren Status, wenn sie drei Jahre lang keine Fürsorgeleistungen erhalten haben oder drei Jahre nach Rückkehr an ihren früheren Wohnsitz. Diese Fristen beginnen frühestens am 1. Oktober 1951.
- Verrechnungsfähige Fürsorgekosten umfassen auch Leistungen für Angehörige, die in Familiengemeinschaft mit dem Kriegsfolgenhilfe-Empfänger leben.
- Kosten der Erholungsfürsorge sind nur verrechnungsfähig, wenn die Erholung zur Erhaltung oder Erreichung der Arbeitsfähigkeit erforderlich ist und die Erholungsbedürftigkeit durch eine anerkannte Schädigung bedingt ist, bestätigt vom Gesundheitsamt.
- Durchgangs- und Wohnlager sind Sammelunterkünfte für mindestens 20 Personen, die vorübergehend untergebracht werden, und deren Gesamtkosten unter bestimmten Bedingungen verrechnungsfähig sind.
Gesetzestext
verordnung zum Ersten ÜberleitungsgesetzStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) verordnet die Bundesregierung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 und der §§ 8 bis 12 des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates:
010Abschnitt I
Personenkreis der Kriegsfolgenhilfe-Empfänger
§ 1Heimatvertriebene
Heimatvertriebene (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes) sind die nach den §§ 1, 2 und 7 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Vertriebene (Heimatvertriebene) anerkannten Personen, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind.
§ 2Evakuierte
- Mai 1945 aus kriegsursächlichen Gründen ihren Wohnsitz freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben und in einem anderen Ort Zuflucht gefunden haben, odernach dem
- Mai 1945 infolge von Maßnahmen der Militärregierungen der drei westlichen Besatzungsmächte den Ort ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes auf unbestimmte Zeit haben aufgeben müssen, odernach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung am Zufluchtsort ihrer evakuierten Angehörigen ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.
§ 3Zugewanderte
- Dezember 1944 ihren Wohnsitz hatten, diesen aber aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen bis zum
- Juli 1945 aufgegeben und im Bundesgebiet ihren ständigen Aufenthalt genommen haben, 2.in der sowjetischen Besatzungszone oder in Berlin-Ost am
- Juli 1945 ihren Wohnsitz hatten, diesen aber aus politischen Gründen aufgegeben und im Bundesgebiet oder in Berlin-West (amerikanischer, britischer und französischer Sektor) ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.
§ 4Ausländer und Staatenlose
§ 5Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten, Heimkehrer
- Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 63) verschollen sind. Angehörige von Vermißten (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes) sind Personen, die nach geltendem Recht als Kriegshinterbliebene des Vermißten Anspruch auf Versorgung hätten, solange sie keine Verschollenheitsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) und des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom
- Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25) beziehen.
§ 6Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen
Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Fürsorgeleistungen auf der anerkannten Schädigung beruhen.
020Abschnitt IIVer
rechnungsfähigkeit der Fürsorgekosten
§ 7Verrechnungsfähige Kosten
- Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 951) gewährt werden; 2.die Leistungen der sozialen Fürsorge, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom
- Dezember 1951 (Bundesanzeiger Nr. 26 vom
- Februar 1952) gewährt werden, soweit nicht in den §§ 8 und 9 dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist; 3.die Kosten der Fürsorgeerziehung im Sinne der §§ 62 und 70 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom
- Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633) in der Fassung der Änderungsgesetze vom
- Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 109) und
- August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1035).
§ 8Besondere Voraussetzungen der Verrechnungsfähigkeit
§ 9Nichtverrechnungsfähige Kosten
Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.
§ 10Durchgangs- und Wohnlager
- August 1931 - Reichsgesetzbl. I S. 441 -, der Änderungsverordnung vom
- Mai 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 316 - und des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom
- August 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 967), die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben für das unmittelbar mit der Unterhaltung und Führung des Lagers betraute Lagerpersonal, die rechnungsmäßig aus den Lagerkosten nicht ausgliederbaren allgemeinen Haushaltsausgaben und die Kosten für die laufende bauliche Unterhaltung des Lagers.
030Abschnitt III
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
§ 11Übergangsvorschrift
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weiteres als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes auch dann, wenn sie nicht im Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder Aufenthaltsgenehmigung sind.
§ 12Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.