Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Gemeinden an den Einnahmen aus der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer beteiligt werden und wie sie eine Umlage aus der Gewerbesteuer abführen müssen. Es legt die Grundlagen für die finanzielle Ausstattung der Gemeinden fest.
Was es regelt
- Die Höhe des Anteils, den Gemeinden an der Lohn-, veranlagten Einkommen- und Kapitalertragsteuer erhalten.
- Die Aufteilung dieses Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf die einzelnen Gemeinden.
- Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder und Gemeinden.
- Die Abführung einer Umlage durch die Gemeinden, basierend auf ihrem Gewerbesteueraufkommen.
Wen es betrifft
- Alle Gemeinden in Deutschland.
- Die Länder, da sie die Aufteilung der Steueranteile regeln und die Umlageanteile erhalten.
Eckpunkte
- Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer.
- Die Gemeinden erhalten 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer.
- Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel aufgeteilt, der auf Bundesstatistiken basiert.
- Die Gemeinden führen eine Umlage an das Finanzamt ab, die sich aus dem Gewerbesteueraufkommen multipliziert mit einem Bundesvervielfältiger von 14,5 Prozent und einem Landesvervielfältiger von 20,5 Prozent ergibt.
Gesetzestext
Gesetz zur Neuordnung der GemeindefinanzenNeufNeugefasst durch Bek. v. 10.3.2009 I 502;Standzuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.4.2024 I Nr. 140 Das G gilt als am 2.1.1970 erlassen gem. § 1 Abs. 1 N
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 GewStLIEZV 2017 +++)
§ 1Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.
§ 2Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird. (+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 7 +++)
§ 3Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
§ 4Berichtigung von Fehlern
§ 5Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer. (+++ § 5: Zur Anwengung vgl. § 7 +++)
§ 5aVerteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
- Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde;3.zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte von Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2012 bis 2014 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelt wurde.Die Merkmale nach Satz 2 Nummer 2 und 3 werden mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeiträume gewichtet. Nach erfolgter erstmaliger Festsetzung des Verteilungsschlüssels wird der Schlüssel unter Beibehaltung der in Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 festgelegten Anzahl von Jahren alle drei Jahre, erstmals zum
- Januar 2021, aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen Bundesamt zum
- April des dem Jahr der Aktualisierung vorangehenden Jahres verfügbar ist.
§ 5bÜbermittlung statistischer Ergebnisse
Zur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach § 5a, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen die dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnungen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und nur räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben verwendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung sein können. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind. § 16 Absatz 9 des Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend.
§ 5cRechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.
§ 5dÜberweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
§ 6Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
- Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. Bis zum
- Mai,
- August und
- November des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§ 7Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
§ 8Subdelegation
Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen. § 8 idF d. Bek. v. 10.3.2009 I 502: Schleswig-Holstein - Abweichung durch Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz (KomKonsG SH) v. 30.12.2011 GVOBl. Schl.-H. S. 74 mWv 1.1.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1022)
§ 9Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.