Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Herstellung und Kennzeichnung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem, die als Lebensmittel in Deutschland verkauft werden. Sie legt fest, welche Zutaten verwendet werden dürfen und wie die Produkte bezeichnet werden müssen.
Was es regelt
- Die Definitionen und Herstellungsanforderungen für verschiedene Fruchtaufstriche wie Konfitüre, Gelee und Marmelade.
- Welche Ausgangserzeugnisse (Früchte, Pülpe, Mark) für diese Produkte verwendet werden dürfen.
- Zusätzliche erlaubte Zutaten wie Honig, Fruchtsäfte oder Gewürze.
- Die genauen Kennzeichnungsvorschriften für diese Erzeugnisse, einschließlich Fruchtart und Fruchtgehalt.
Wen es betrifft
- Hersteller, die Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für den Verkauf als Lebensmittel herstellen.
- Verkäufer, die diese Produkte in den Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, ausgenommen sind Produkte für feine Backwaren, Konditoreiwaren oder Kekse.
- Für die Herstellung dürfen nur die in Anlage 2 und 3 genannten Zutaten verwendet werden.
- Die Bezeichnungen "Konfitüre extra", "Konfitüre", "Gelee extra", "Gelee", "Zitrusmarmelade", "Gelee-Marmelade" und "Maronenkrem" sind den in Anlage 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten.
- Alle in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse enthalten, es sei denn, sie entsprechen den Anforderungen für reduzierten Zuckeranteil oder Zucker wurde durch Süßungsmittel ersetzt.
Gesetzestext
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche ErzeugnisseStand
(+++ Textnachweis ab: 6.11.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 113/2001 (CELEX Nr: 32001L0113) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.11.2025 I Nr. 289 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.
§ 2Zutaten
§ 3Kennzeichnung
§ 4Verkehrsverbot
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem
- Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des
- Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu den §§ 1 bis 4)Erzeugnisse(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 289, S. 9 – 10) Abschnitt IBezeichnungen der Lebensmittel, HerstellungsanforderungenBezeichnung des LebensmittelsHerstellungsanforderungen1.Konfitüre extraKonfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestensa)450 gbei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,b)280 gbei Ingwer,c)290 gbei Kaschuäpfeln,d)100 gbei Passionsfrüchten,e)500 gbei anderen Früchten.2.KonfitüreKonfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark beträgt mindestensa)350 gbei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,b)180 gbei Ingwer,c)230 gbei Kaschuäpfeln,d) 80 gbei Passionsfrüchten,e)450 gbei anderen Früchten.3.Gelee extraGelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.4.GeleeGelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.5.ZitrusmarmeladeZitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.6.Gelee-MarmeladeGelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.7.MaronenkremMaronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1 000 g Enderzeugnis. Abschnitt IIAllgemeine Anforderungen1.Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.2.Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.
Anlage 2(zu § 2 Absatz 1 und § 4)Ausgangserzeugnisse(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2155;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt IBegriffsbestimmungen1.Frucht:a)die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;b)Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;2.Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;3.Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;4.wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;5.Zuckerarten:a)Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,b)Fructosesirup,c)die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,d)brauner Zucker. Abschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse1.Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:a)Wärme- und Kältebehandlungen;b)Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;c)Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.2.Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.
Anlage 3(zu § 2 Absatz 2)Zutaten(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2156;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Zutaten1.Honig:in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;2.Fruchtsaft, auch konzentriert:ausschließlich in Konfitüre;3.Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;4.Saft aus roten Früchten, auch konzentriert:ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;5.Saft aus roten Rüben, auch konzentriert:ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;6.ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;7.Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:in allen Erzeugnissen;8.flüssiges Pektin:in allen Erzeugnissen;9.Schalen von Zitrusfrüchten:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;10.Blätter von Pelargonium odoratissimum:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;11.Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:in allen Erzeugnissen.