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Verordnung über kosmetische Mittel

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Handel mit kosmetischen Mitteln in Deutschland und setzt dabei die europäische Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 um. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit und Überwachung von Kosmetikprodukten zu gewährleisten.

Was sie regelt

  • Die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln.
  • Die Durchführung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel.
  • Anzeigepflichten für Hersteller und Importeure von kosmetischen Mitteln.
  • Sprach- und Kennzeichnungsvorschriften für kosmetische Mittel.

Wen sie betrifft

  • Hersteller von kosmetischen Mitteln im Inland.
  • Verantwortliche für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln in die Europäische Union.

Eckpunkte

  • Hersteller und Importeure müssen den Herstellungs- oder Einfuhrort vor dem Inverkehrbringen der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn bestimmte Angaben (nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) in deutscher Sprache vorliegen.
  • Nicht vorverpackte kosmetische Mittel müssen die erforderlichen Angaben auf einem Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufweisen.
  • Verstöße gegen diese Verordnung oder die zugrundeliegende EU-Verordnung können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (11)Artikel 5Artikel 15Artikel 10§ 3§ 4Artikel 6Artikel 11Artikel 13Artikel 18Artikel 21Artikel 23

Verordnung über kosmetische MittelStand

(+++ Textnachweis ab: 24.7.2014 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGV 1223/2009 (CELEX Nr: 32014R1223) vgl. § 1 +++)

(+++ § 1: IdF d. Art. 2 V v. 26.1.2016 I 108 mWv 30.1.2016 u. d. Art. 2 Nr. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 11 mWv 18.1.2025 (aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Änderungsanweisung sinngemäß konsolidiert) +++)

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufgeführten Stoff nicht enthält,2.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte f oder Spalte h festgelegten Einschränkungen verwendet wird,3.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist,4.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte g oder Spalte i genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,5.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist,6.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,7.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist,8.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder9.

Artikel 15Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff verwendet.

(2)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verstößt, indem er 1.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte g festgelegten Einschränkungen verwendet wird,2.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,3.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,4.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder5.

Artikel 10

Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass a)ein kosmetisches Mittel eine dort genannte Sicherheitsbewertung durchlaufen hat, oderb)ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist. KosmetikV 2014§ 9Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 3

Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder2.

§ 4oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABI. L, 2024/996, 4.4.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Daten und Angaben aktualisiert werden,2.

Artikel 5

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Produktinformationsdatei in der dort genannten Weise zugänglich gemacht wird,3.

Artikel 6

Absatz 2 erster oder dritter Spiegelstrich eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,4.

Artikel 11

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Produktinformationsdatei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,5.

Artikel 11

Absatz 1 Satz 2 eine Produktinformationsdatei nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,6.

Artikel 13

Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Notifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,7.

Artikel 13

Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt zugänglich macht,8.

Artikel 13

Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt macht,9.

Artikel 13

Absatz 7 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung unverzüglich vorgenommen wird,10.

Artikel 18

Absatz 1 Buchstabe a ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden ist,11.

Artikel 18

Absatz 1 Buchstabe b ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden sind,12.

a)Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, c, e oder Buchstabe f oderb)Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d oder Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt,13.

Artikel 21

Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht wird, oder14.

Artikel 23

Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (+++ § 9 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 V v. 26.1.2016 I 108 mWv 30.1.2016 u. d. Art. 2 Nr. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 11 mWv 18.1.2025 (aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Änderungsanweisung sinngemäß konsolidiert) +++)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.