Verordnung mit Durchführungsvorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union und über die amtlichen Kont
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Lebensmitteln, Futtermitteln und bestimmten lebenden Tieren in die Europäische Union und die damit verbundenen amtlichen Kontrollen. Sie verbietet die Einfuhr von Tieren mit bestimmten Rückständen und von Lebensmitteln/Futtermitteln, für die Schutzmaßnahmen der EU bestehen.
Was es regelt
- Die Verbringung von Lebensmitteln, Futtermitteln und lebenden Tieren in die Europäische Union.
- Die Durchführung amtlicher Kontrollen bei dieser Verbringung.
- Das Verbot der Verbringung von lebenden Tieren mit bestimmten pharmakologischen Rückständen.
- Verbote der Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln aufgrund von EU-Schutzmaßnahmen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Lebensmittel, Futtermittel oder bestimmte lebende Tiere in die Europäische Union verbringen.
- Zuständige Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen.
Eckpunkte
- Es ist verboten, lebende Tiere in die EU zu verbringen, wenn sie Rückstände von nicht zugelassenen oder verbotenen pharmakologischen Stoffen oder Umwandlungsprodukte davon aufweisen.
- Lebensmittel oder Futtermittel dürfen nicht in die EU verbracht werden, wenn dies durch einen EU-Rechtsakt verboten ist und dieser vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
- Amtliche Kontrollen müssen bei der Verbringung von Lebensmitteln oder Futtermitteln in die EU aufgrund von EU-Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
- Verstöße gegen die Verbote können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Gesetzestext
Verordnung mit Durchführungsvorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union und über die amtlichen Kontrollen der Verbringung SonstErsetzt V 2125-44-7 v.
(+++ Textnachweis ab: 20.4.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 22/96 (CELEX Nr: 31996L0022) Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Verbot der Verbringung von mit bestimmten Rückständen belasteten, lebensmittelliefernden Tieren
Es ist verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in die Europäische Union zu verbringen, bei denen zum Zeitpunkt der Verbringung 1.Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 Satz 1 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 1768), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 3) geändert worden ist, nicht zugeführt werden dürfen, oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind oder2.Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom
- Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/454 (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 38) geändert worden ist, als verbotene Stoffe aufgeführt sind, oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind oder3.Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen im Sinne von Artikel 2 Satz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom
- Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1667 (ABl. L 251 vom 29.9.2022, S. 4) geändert worden ist, oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind, sofern ihre Verbringung nicht bereits in Folge eines Rückstands nach Nummer 2 verboten ist, oder4.Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe nach einer vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe c zweiter Anstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorhanden sind.Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte vor der Verbringung im lebenden Tier festgestellt worden ist.
§ 3Verbote der Verbringung auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
- Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625,b)des Artikels 128 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU) 2017/625, oderc)des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom
- Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben worden ist, in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2019 geltenden Fassung und2.das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den jeweiligen Rechtsakt nach Nummer 1 oder dessen Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.Die Aufhebung eines Rechtsaktes nach Satz 1 Nummer 1 wird vom Bundesministerium ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 4Amtliche Kontrollen auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Unbeschadet der amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die die zuständige Behörde auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen hat, hat die zuständige Behörde bei der Verbringung von Lebensmitteln oder Futtermitteln in die Europäische Union amtliche Kontrollen aufgrund eines Rechtsakts nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 durchzuführen.