Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung, die man ablegen muss, um als Prüfsachverständiger im Eisenbahnbereich anerkannt zu werden. Sie legt fest, wie diese Prüfung abläuft und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Was sie regelt
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zum Prüfsachverständigen.
- Die Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungskommission.
- Den Ablauf, die Inhalte und die Bewertung der Prüfung.
- Die Bedingungen für das Bestehen, Nichtbestehen und die Wiederholung der Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich werden möchten.
- Das Eisenbahn-Bundesamt, das die Prüfungskommission beruft und die Prüfungen organisiert.
Eckpunkte
- Die Prüfung dient dazu, die Sachkunde für die Anerkennung als Prüfsachverständiger festzustellen.
- Die Prüfungskommission besteht aus einem Leiter und mindestens drei Fachprüfern für verschiedene Bereiche.
- Die Prüfung ist mündlich und umfasst Fächer wie Eisenbahn- und Verwaltungsrecht sowie Eisenbahntechnik.
- Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, frühestens sechs Monate nach der vorherigen Prüfung.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich Die V wurde als Artikel 2 der V v. 5.10.2020 I 2077 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehme
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2020 +++)
010Teil 1Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen
§ 1Ziel der Prüfung
In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt.
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.
020Teil 2Prüfungskommission
§ 3Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung
§ 4Ausschluss
Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.
§ 5Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.
§ 6Unabhängigkeit; Unparteilichkeit
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.
030Teil 3Durchführung der Prüfung
§ 7Prüfungstermine und Prüfungsorte
§ 8Prüfung
§ 9Nichtöffentlichkeit
§ 10Ausweispflicht
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen.
§ 11Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung
§ 12Rücktritt und Nichtteilnahme
040Teil 4Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
§ 13Feststellen des Prüfungsergebnisses
§ 14Bestehen der Prüfung
Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.
§ 15Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 16Wiederholungsprüfung
050Teil 5Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
§ 17Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 18Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.
060Teil 6Schlussbestimmungen
§ 19Übergangsvorschriften
- Dezember 2020 eine Prüfung zum Prüfsachverständigen insgesamt nicht bestanden hat, jedoch einzelne Teilprüfungen bestanden hat, kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem
- Dezember 2020, frühestens jedoch sechs Kalendermonate nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung einen erneuten Antrag auf Prüfung unter Anrechnung der bereits bestandenen Teilprüfungen stellen. Sofern in der Mitteilung des Prüfungsergebnisses abweichende Fristen angeordnet waren, werden diese durch die vorstehende Fristenregelung ersetzt.
- Dezember 2020 einen Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger gestellt haben, aber erst nach dem
- Dezember 2020 zur Prüfung zugelassen werden, gelten die Regelungen dieser Verordnung.
Anlage(§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2089) 1.Fächer1.1Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,1.2Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,1.3Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,1.4Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).2.Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und HochbauPrüfungsdauer in Minuten FachErstmalige AnerkennungErweiterung derAnerkennung auf einweiteres FachgebietErweiterung derAnerkennung auf einweiteres Teilgebiet im FachgebietErweiterung derAnerkennung innerhalbdesselben Teilgebietes145bis zu 15bis zu 15*bis zu 15*245454515345454545430303020 _________________ Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.3.Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und ElektrotechnikPrüfungsdauer in Minuten FachErstmalige AnerkennungErweiterung derAnerkennung auf einweiteres FachgebietErweiterung derAnerkennung auf einweiteres Teilgebiet im FachgebietErweiterung derAnerkennung innerhalbdesselben Teilgebietes145151515245151515360606040430303020 Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen. Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen.