Stellenvorbehaltsverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berechnung, Bestimmung und Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst, die für ehemalige Soldaten mit Eingliederungsschein, Zulassungsschein oder einer entsprechenden Bestätigung reserviert sind. Sie legt fest, wie diese Stellen verwaltet und vergeben werden, um die Eingliederung dieser Personen zu fördern.
Was es regelt
- Die Berechnung und Bestimmung der für Eingliederungsberechtigte vorbehaltenen Stellen.
- Die Zuständigkeiten der Behörden auf Bundes- und Landesebene für diese Stellen.
- Die Aufgaben der Vormerkstellen bei der Vermittlung und Zuweisung von Bewerbern.
- Das Bewerbungsverfahren und die Einstellung von Eingliederungsberechtigten auf vorbehaltene Stellen.
Wen es betrifft
- Ehemalige Soldaten, die einen Eingliederungsschein, einen Zulassungsschein oder eine Bestätigung über ihren Anspruch besitzen (Eingliederungsberechtigte).
- Bundes- und Landesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Stellen besetzen.
Eckpunkte
- Die Berechnung der vorbehaltenen Stellen erfolgt getrennt nach Laufbahngruppen für Beamte im Vorbereitungsdienst und nach Vergütungsgruppen für Angestellte.
- Vormerkstellen sind für die Ermittlung der Verwendungswünsche, die Prüfung der Eignung und die Zuweisung von Bewerbern zuständig.
- Bewerber reichen ihre Unterlagen über den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den Vormerkstellen ein.
- Ist ein Bewerber für eine vorbehaltene Stelle geeignet, soll er eingestellt werden; bei mehreren geeigneten Bewerbern trifft die Behörde eine Auswahl, wobei keine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern stattfindet.
Gesetzestext
StVorV1999-08-24BGBl I1999, 1906StellenvorbehaltsverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 14.9.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
010Abschnitt 1
Berechnung und Bestimmung der vorbehaltenen Stellen
§ 1Zuständigkeit
Für die Berechnung und Bestimmung der nach 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Inhabern eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) vorzubehaltenden Stellen sind zuständig 1.beim Bunda)die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäftsbereich oder eine von der obersten Bundesbehörde bestimmte Behörde,b)die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich,c)das Bundesamt für Soziale Sicherung für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,d)der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für seinen Bereich,2.bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern bestimmten Behörden.
§ 2Berechnung
§ 3Bestimmung und Mitteilung der vorbehaltenen Stellen
020Abschnitt 2
Vormerkstellen
§ 4Einrichtung
§ 5Aufgaben
Den Vormerkstellen obliegen 1.Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliederungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6), 2.Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung, 3.Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7), 4.Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung (§ 8 Abs. 1), 5.Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbehaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechnischen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen der Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des Bundes, 6.Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehörden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen, 7.Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11), 8.Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3).
030Abschnitt 3
Bewerbung
§ 6Verfahren und Unterlagen
040Abschnitt 4
Zuweisung und Einstellung
§ 7Zuweisungsvorschlag
Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.
§ 8Zuweisung
§ 9Einstellung
§ 10Ausscheiden vor Anstellung
§ 11Freigabe von Stellen
Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweiligen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekanntgegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine anderweitige Besetzung nicht zulässig.
050Abschnitt 5
Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein
§ 12Feststellung
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.
060Abschnitt 6
Schlußvorschriften
§ 13Verbleib des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins oder der Bestätigung
Das Original des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins und in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes zunächst das Original der Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch ist bei der Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle zu der Personalakte zu nehmen. Bei einer Versetzung oder bei einem Wechsel des Dienstherrn verbleibt die jeweilige Urkunde in der Personalakte. Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist in den Fällen, in denen die Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle nicht zur Anstellung, zur dienstordnungsmäßigen Anstellung oder zur Übernahme als Angestellter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geführt hat, der zuständigen Vormerkstelle zu übersenden. Wird der Inhaber eines Eingliederungsscheins außerhalb des Stellenvorbehalts eingestellt, so kann er - um Ausgleichsbezüge zu erhalten - den Eingliederungsschein bei der Einstellung zur Personalakte nehmen lassen.
§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.