Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung
Kurz gesagt
Diese Rechtsverordnung regelt die Details für den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut und setzt eine EU-Richtlinie um. Sie legt fest, wie Stammzertifikate auszusehen haben, wie Vermehrungsgut zu kennzeichnen ist und welche Angaben in Lieferpapieren und Büchern enthalten sein müssen.
Was es regelt
- Die Muster für Stammzertifikate von forstlichem Vermehrungsgut.
- Die Kennzeichnungspflichten für Partien von forstlichem Vermehrungsgut in allen Erzeugungsstufen.
- Die Bedingungen für das Mischen von forstlichem Saatgut.
- Die Anforderungen an Lieferpapiere und die Saatgutprüfung.
- Die Buchführungspflichten für Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe.
- Die Anzeige- und Genehmigungspflichten bei der Lieferung in andere EU-Staaten und bei der Einfuhr.
Wen es betrifft
- Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe.
- Einführer von forstlichem Vermehrungsgut.
Eckpunkte
- Stammzertifikate müssen den Mustern in den Anlagen 1 bis 4 entsprechen.
- Die Kennzeichnung von Vermehrungsgut muss mindestens 13 spezifische Angaben enthalten, darunter Landescode, botanische Art und Kategorie.
- Mischungen von Saatgut sind nur nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle und unter Einhaltung bestimmter Identitätskriterien der Angaben erlaubt.
- Lieferpapiere müssen umfassende Informationen enthalten, darunter die Angaben nach § 2, Betriebsdaten, Menge und bei Saatgut Prüfbescheinigungen.
- Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut erfordert eine Einfuhranzeige bei der Bundesanstalt, die mit einem Bestätigungsvermerk versehen sein muss und zeitlich auf sechs Monate befristet werden kann.
Gesetzestext
verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48).
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 105/99 (CELEX Nr: 31999L0105) +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet -auf Grund des § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6, § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
- Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) sowie -auf Grund des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
- Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Stammzertifikate
Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von 1.Saatgutquellen und Erntebeständen; 2.Mischungen; 3.Samenplantagen oder Familieneltern; 4.Klonen und Klonmischungen müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.
§ 2Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen: 1.Landescode und Nummer des Stammzertifikates; 2.botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; 3.Kategorie; 4.Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke"; 5.Art des Ausgangsmaterials; 6.Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien); 7.Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben; 8.autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs; 9.bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile; 10.bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 11.bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; 12.Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde; 13.Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.
§ 3Mischung von forstlichem Saatgut
§ 4Lieferpapiere
§ 5Anforderungen an die Saatgutprüfung
Die Saatgutprüfung nach § 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt werden, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als Saatgutprüfstellen registriert sind und über die für die ordnungsgemäße Lagerung und Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. Die mit der Prüfung betrauten Personen müssen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dürfen am Ergebnis der Prüfung kein persönliches Interesse haben.
§ 6Bücher und Belege
§ 7Lieferung in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den Versand von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Landesstelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Die Landesstelle leitet die Informationen an die Bundesanstalt weiter. Sofern die Landesstelle oder die Bundesanstalt Unregelmäßigkeiten feststellen, so informieren sie unmittelbar die zuständige Stelle des beteiligten Mitgliedstaates.
§ 8Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
§ 9Abkürzungen
Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 1 Nr. 1) Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Saatgutquellen und Erntebeständen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4714 ... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Saatgutquellen und Erntebeständen)
Anlage 2(zu § 1 Nr. 2) Stammzertifikat für Mischungen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4715 u. 4716 ... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Mischungen)
Anlage 3(zu § 1 Nr. 3) Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4717; 2003 I 61 ... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern)
Anlage 4(zu § 1 Nr. 4) Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Klonen und Klonmischungen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4718 u. 4719 ... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Klonen und Klonmischungen)
Anlage 5(zu § 9) Liste zulässiger Abkürzungen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4720 1.Kategorie: Kat. 2.Ausgewählt: AG 3.Qualifiziert: QF 4.Geprüft: GP 5.Quellengesichert: QG 6.weniger strenge Anforderungen: wsA 7.multifunktionale Forstwirtschaft: FoWi 8.Garten- und Landschaftsbau: GaLa 9.Saatgutquelle: SQ 10.Erntebestand: EB 11.Samenplantage: SP 12.Familieneltern: FE 13.Klon: KL 14.Klonmischung: KM 15.Herkunftsgebiet: HKG 16.Reinheit: RH 17.Keimfähigkeit: KFK 18.Lebensfähigkeit: LFK 19.Tausendkornmasse: TKM 20.Samenfeuchte: SF 21.Zahl der keimfähigen Samen: ZKS 22.Zahl der lebensfähigen Samen: ZLS