Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die genaue Vorgehensweise und die erforderlichen Angaben für die Abgabe von Betäubungsmitteln innerhalb Deutschlands, insbesondere die elektronische Dokumentation dieser Vorgänge. Sie stellt sicher, dass jede Abgabe von Betäubungsmitteln lückenlos nachvollziehbar ist.
Was es regelt
- Die Erstellung und Signierung von Abgabebelegen für Betäubungsmittel.
- Die detaillierten Angaben, die auf diesen Belegen gemacht werden müssen.
- Die Übermittlung von Abgabemeldungen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
- Die Aufbewahrungspflichten für die Belege durch Abgebende und Erwerber.
Wen es betrifft
- Personen oder Firmen, die Betäubungsmittel abgeben.
- Personen oder Firmen, die Betäubungsmittel erwerben.
Eckpunkte
- Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln muss ein elektronischer Abgabebeleg ausgefüllt und signiert werden.
- Der Abgabebeleg muss spezifische Informationen enthalten, wie BtM-Nummern, Namen/Firmen und Anschriften von Abgebendem und Erwerber, sowie detaillierte Angaben zu jedem Betäubungsmittel (z.B. Pharmazentralnummer, Anzahl der Packungseinheiten, Bezeichnung und Gewicht des reinen Stoffes).
- Die Abgabemeldung muss binnen einer Woche nach der Abgabe als elektronisches Dokument an das BfArM übermittelt werden.
- Empfangsbestätigungen und Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden und Lieferscheine vom Erwerber drei Jahre lang aufzubewahren.
Gesetzestext
BtMBinHV1981-12-16BGBl I1981, 1425Betäubungsmittel-BinnenhandelsverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1982 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) wird verordnet:
§ 1
Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben.
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Die Empfangsbestätigungen oder bis zu deren Eingang die Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden nach Abgabedaten, die Lieferscheine vom Erwerber nach Erwerbsdaten geordnet drei Jahre gesondert aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Behörde einzusenden, Beauftragten dieser Behörde vorzulegen oder ihnen im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugänglich zu machen. Die Frist beginnt für den Abgebenden mit dem Abgabedatum, für den Erwerber mit dem Datum des Empfangs der Betäubungsmittel.
§ 6Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist die Bt
M-Nummern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten Personen und Personenvereinigungen zu und macht die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Pharmazentralnummern für Betäubungsmittel (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) auf seiner Internetseite www.bfarm.de bekannt.
§ 7Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs.
1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.(weggefallen)2.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,3.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Abgabemeldung nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht,4.entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt,5.entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurücksendet,6.entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als elektronisches Dokument übersendet oder7.entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des Abgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt.
§ 8
Bedarf der Abgebende nach § 4 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes, so findet auf die jeweilige Abgabe von Betäubungsmitteln im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.
§ 9(1) Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 1982 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
AnlageVorgaben für das elektronische Belegverfahren(Fundstelle: BAnz AT 20.12.2022 V1, 2 - 3) 1 Allgemeine Vorgaben zum Ausfüllen des Abgabebelegs1.1 Für jeden Teil des Abgabebelegs werden auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Musterdateien zur Verfügung gestellt. 1.2 Abgabebeleg-Nummern 1.2.1 Jeder Abgabebeleg ist mit einer Abgabebeleg-Nummer zu versehen. 1.2.2 Die Abgabebeleg-Nummern sind achtstellig und mit führenden Nullen anzugeben. 1.2.3 Die Bundesopiumstelle des BfArM teilt jedem Abgebenden auf Anforderung einen Nummernkreis zu, der den Bedarf des Abgebenden nach dem für ihn zu erwartenden Umfang des Betäubungsmittelverkehrs für mindestens drei Jahre deckt. Nachdem der zugeteilte Nummernkreis aufgebraucht wurde, kann er erneut verwendet werden. 1.3 Vorgaben zur Angabe spezifischer Daten 1.3.1 Das Abgabedatum ist sechsstellig mit führenden Nullen im Format TTMMJJ anzugeben. 1.3.2 Die BtM-Nummer des Abgebenden ist siebenstellig und mit führenden Nullen anzugeben. 1.3.3 Die Pharmazentralnummer ist achtstellig und mit führenden Nullen anzugeben. 1.3.4 Die BtM-Nummer des Erwerbers ist siebenstellig und mit führenden Nullen anzugeben. 1.3.5 Die Anzahl der abgegebenen Betäubungsmittel darf maximal fünfstellig sein und ist ohne führende Nullen anzugeben. 1.3.6 Die Packungseinheit gemäß verwendeter Pharmazentralnummer ist maximal vierstellig und ist ohne führende Nullen anzugeben. 2 Allgemeine Vorgaben für die Signierung und Übermittlung von Abgabemeldungen und Lieferscheindoppeln2.1 In Abgabemeldungen sind elektronisch die Unterschrift sowie der Name der abgebenden Person in Klartext einzufügen. 2.2 Abgabemeldungen sind in dem nach Nummer 2.3 zu verwendenden elektronischen Format über einen File-Transfer-Protocol-Zugang (FTP-Zugang) an das BfArM wöchentlich zu übermitteln. 2.3 Vorgaben zur Form und Dateigröße 2.3.1 Abgabemeldungen und Lieferscheindoppel sind in Form von PDF-Dateien im A4-Format zu übermitteln. 2.3.2 Abgabemeldungen und Lieferscheindoppel haben dem Format der nach Nummer 1.1 zur Verfügung gestellten Musterdateien hinsichtlich Layout, Beschriftung, Schriftart und Schriftgrad zu entsprechen. 2.3.3 Die Dateigröße der Abgabemeldung darf jeweils 30 KB nicht überschreiten. 3 Spezifische Vorgaben für die Übermittlung von Abgabemeldungen3.1 Vorgaben zu den PDF-Dateien 3.1.1 Die Dateinamen der PDF-Dateien haben sich aus der Abgabebeleg-Nummer, einer nachfolgenden vierstelligen laufenden Nummer und der Dateinamenerweiterung „.pdf“ zusammenzusetzen (zum Beispiel 000000010001.pdf, 000000020002.pdf etc.). 3.1.2 Die PDF-Dateien sind in einem Ordner zusammenzufassen. 3.1.3 Die vierstellige laufende Nummerierung der PDF-Dateien hat in jedem neuen Ordner wieder mit 0001 zu beginnen. 3.2 Vorgaben zu den Ordnern 3.2.1 Die Namen der in Nummer 3.1.2 genannten Ordner haben sich aus der BtM-Nummer des Abgebenden sowie einer fortlaufenden dreistelligen Nummer (zum Beispiel 0012345001 für den nach Verfahrensbeginn ersten übermittelten Ordner, 0012345002 für den zweiten übermittelten Ordner) zusammenzusetzen. 3.2.2 Von jedem Ordner ist eine ZIP-Datei mit gleichem Namen zu erzeugen (zum Beispiel 0012345001.zip). 3.2.3 Die ZIP-Datei hat zusätzlich den Ordnernamen als Pfad zu enthalten. 3.3 Rahmenbedingungen für die Übermittlung von ZIP-Dateien 3.3.1 Für die wöchentliche Übermittlung der in Nummer 3.2.2 genannten ZIP-Dateien wird vom BfArM ein FTP-Zugang über einen FTP-Server zur Verfügung gestellt. 3.3.2 Für jeden Abgebenden wird auf dem FTP-Server des BfArM ein Konto eingerichtet, auf das mittels Benutzerkennung und Passwort nur dieser Abgebende und das BfArM Zugriff haben. 3.3.3 Benutzerkennung und Passwort werden vom BfArM auf Anforderung mitgeteilt. 4 Spezifische Vorgaben für die Übermittlung von Lieferscheindoppeln4.1 Vorgaben zu den PDF-Dateien 4.1.1 Die Dateinamen der PDF-Dateien haben sich aus den vorausgehenden Großbuchstaben „LD“, der Abgabebeleg-Nummer, einer nachfolgenden vierstelligen laufenden Nummer und der Dateinamenerweiterung „.pdf“ zusammenzusetzen (zum Beispiel LD000000010001.pdf, LD000000020002.pdf etc.). 4.1.2 Die PDF-Dateien sind in einem Ordner zusammenzufassen. 4.1.3 Die vierstellige laufende Nummerierung der PDF-Dateien hat in jedem neuen Ordner wieder mit 0001 zu beginnen. 4.2 Vorgaben zu den Ordnern 4.2.1 Die Namen der in 4.1.2 genannten Ordner haben sich aus den vorangehenden Großbuchstaben „LD“, der BtM-Nummer des Abgebenden sowie einer fortlaufenden dreistelligen Nummer (zum Beispiel LD0012345001 für den nach Verfahrensbeginn ersten übermittelten Ordner, LD0012345002 für den zweiten übermittelten Ordner) zusammenzusetzen. 4.2.2 Von jedem Ordner ist eine ZIP-Datei mit gleichem Namen zu erzeugen (zum Beispiel LD0012345001.zip). 4.2.3 Die ZIP-Datei hat zusätzlich den Ordnernamen als Pfad zu enthalten. 4.3 Rahmenbedingungen für die Übermittlung von ZIP-Dateien Für die Übermittlung der in Nummer 4.2.2 genannten ZIP-Dateien ist der FTP-Zugang zu nutzen, der für die Übermittlung von in Nummer 3.2.2 genannten ZIP-Dateien genutzt wird.