Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einziehung von Darlehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt wurden, und legt die Bedingungen für deren Rückzahlung fest. Sie bestimmt, wie Zahlungen angerechnet werden, welche Nachweise für eine Freistellung erforderlich sind und wie vorzeitige Rückzahlungen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Reihenfolge, in der Zahlungen auf Darlehen, Kosten und Zinsen angerechnet werden.
- Die Bedingungen für eine geringfügige Verletzung der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten.
- Die Nachweise, die für eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung erbracht werden müssen.
- Die Gewährung von Nachlässen bei vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen.
Wen es betrifft
- Darlehensnehmende, die Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten haben.
- Das Bundesverwaltungsamt und die Ämter für Ausbildungsförderung.
Eckpunkte
- Zahlungen werden zuerst auf das Darlehen, dann auf Kosten und zuletzt auf Zinsen angerechnet; bei mehreren Darlehen wird das ältere zuerst getilgt.
- Ein geringfügiger Verstoß liegt vor, wenn höchstens einmal eine Kostenpauschale von 25 Euro für die Anschriftenermittlung anfiel, kein Bußgeld festgesetzt wurde und Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins für höchstens 150 Tage angefallen sind.
- Für die Freistellung von der Rückzahlung sind Einkommensnachweise wie Lohn-/Gehaltsbescheinigungen oder Einkommensteuerbescheide vorzulegen; bei Unmöglichkeit ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
- Bei vorzeitiger Rückzahlung der gesamten Darlehensschuld kann ein Nachlass gewährt werden, der für Ablösungen von mindestens 500 Euro gilt und je nach Höhe der Ablösung zwischen 5,0 % und 38,0 % beträgt.
Gesetzestext
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten DarlehenStandGeändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226SonstErsetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (Darleh
(+++ Textnachweis ab: 29.10.2022 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
§ 1Reihenfolge der Tilgung
§ 2Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes 1.höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,2.kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und3.höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.
§ 3Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
§ 4
(weggefallen)
§ 5
(weggefallen)
§ 6Vorzeitige Rückzahlung
- Juli 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 000 Euro,2.für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der ab dem
- August 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 010 Euro.Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge angerechnet wurde. Soweit ein Teil einer Rückzahlung, die nach dem
- März 2020 vorzeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.
§ 7Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 8Zahlungsrückstand
§ 9Datenermittlung
§ 10Rückzahlungsbescheid
§ 11Rückzahlungsbedingungen
§ 12Mitteilungspflichten
§ 13Aufteilung der eingezogenen Beträge
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Anlage (zu § 6 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1892 - 1893) Ablösung des Darlehens bis zu einschließlichNachlass in Prozent zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1EuroNachlass in ProzentOrientierungswert für den Zahlungsbetrag in Euro123 5005,0 475 1 0006,0 940 1 5007,0 1 395 2 0008,0 1 840 2 5009,0 2 275 3 0009,5 2 715 3 50010,5 3 133 4 00011,5 3 540 4 50012,0 3 960 5 00013,0 4 350 5 50014,0 4 730 6 00014,5 5 130 6 50015,5 5 493 7 00016,0 5 880 7 50017,0 6 225 8 00018,0 6 560 8 50018,5 6 928 9 00019,5 7 245 9 50020,0 7 60010 00021,0 7 90010 50021,5 8 24311 00022,0 8 58011 50023,0 8 85512 00023,5 9 18012 50024,5 9 43813 00025,0 9 75013 50025,510 05814 00026,510 29014 50027,010 58515 00027,510 87515 50028,511 08316 00029,011 36016 50029,511 63317 00030,011 90017 50031,012 07518 00031,512 33018 50032,012 58019 00032,512 82519 50033,013 06520 00033,513 30020 50034,513 42821 00035,013 65021 50035,513 86822 00036,014 08022 50036,514 28823 00037,014 49023 50037,514 68824 000 (und mehr)38,0– Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in Spalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes der Spalte 2 zu zahlen ist.