Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
Kurz gesagt
Diese Verordnung dient der Reduzierung der Verbreitung von Salmonellen durch Schlachtschweine, indem sie Untersuchungen und Maßnahmen in Endmastbetrieben vorschreibt. Sie legt fest, wie Schweine auf Salmonellenantikörper getestet werden müssen und welche Schritte bei erhöhten Werten zu ergreifen sind.
Was es regelt
- Die Untersuchung von Mastschweinen auf Salmonellenantikörper.
- Die Aufzeichnung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse.
- Die Kategorisierung von Betrieben oder Betriebsabteilungen basierend auf dem Salmonellenantikörperstatus.
- Maßnahmen, die bei einem hohen Anteil positiver Salmonellenantikörperbefunde zu ergreifen sind.
Wen es betrifft
- Inhaber von Endmastbetrieben mit mehr als 50 Mastplätzen (bis 31. Dezember 2008: mehr als 100 Mastplätzen).
- Betreuende Tierärzte und Probenehmer.
Eckpunkte
- Inhaber von Endmastbetrieben müssen Blutproben von Mastschweinen auf Salmonellenantikörper untersuchen lassen.
- Die Probenahme muss nach einem Stichprobenschlüssel (Anlage 1) erfolgen und gleichmäßig über das Jahr verteilt sein.
- Bei einem Anteil von mehr als 40 % positiver Salmonellenantikörperbefunde müssen bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen sowie Maßnahmen zur Verminderung ergriffen werden.
- Alle Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch SchlachtschweineStand
(+++ Textnachweis ab: 24.3.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, c, d und f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 23, § 27 und § 29 und des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Endmastbetrieb:ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden, 2.Betriebsabteilung:ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund seiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf die Haltung von Mastschweinen einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist und der zusätzlich zur Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeichnet ist, dass zu untersuchende Schweine dem jeweiligen Bereich des Betriebs zugeordnet werden können, 3.Rein-Raus-Mastgruppe:eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus-System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweinehaltungshygieneverordnung in einem Endmastbetrieb oder einer Betriebsabteilung gemeinsam und ausschließlich gehalten werden, 4.Betreuender Tierarzt:ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt, 5.Probenehmer:der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder eine mit der Probenahme in der Schlachtstätte betraute Person, 6.Probe:a)eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die der Probenehmer entnommen hat, oder b)eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft, die ein Probenehmer in der Schlachtstätte entnommen hat.
§ 2Untersuchung
§ 3Untersuchungsergebnisse
Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.
§ 4Aufzeichnungen und Kategorisierung
- März
- Soweit der Untersuchungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
§ 5Impfungen
Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen.
§ 6Maßnahmen
Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hundert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungspflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes sicherzustellen, dass unverzüglich 1.bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden, um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und 2.Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbesondere eine Reinigung und Desinfektion der frei werdenden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden. Die Art, der Umfang, die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen sind unverzüglich aufzuzeichnen. Der Untersuchungspflichtige hat die Aufzeichnungen vom Tage des Beginns der jeweiligen Maßnahmen an mindestens drei Jahre aufzubewahren.
§ 7Informationspflicht
§ 8Beauftragung
Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.
§ 9Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,2.entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben von einem Probenahmebericht begleitet werden,3.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,4.entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,5.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet,6.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden, oder7.entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 10Übergangsvorschriften
Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.
§ 11Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)Stichprobenschlüssel12Anzahlder voraussichtlich zur Schlachtungabgegebenen Schweine pro JahrAnzahlder zu untersuchenden Schweineweniger als 4526*)45 bis 10038101 bis 20047mehr als 20060 *)Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.
Anlage 2(zu § 4 Abs. 2)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)Bewertung der ErgebnisseSalmonellenantikörperstatusdes Betriebes oderder BetriebsabteilungKategoriepositive Befunde in derStichprobe im vom HundertNiedriger StatusI0 bis 20Mittlerer StatusIImehr als 20 bis 40Hoher StatusIIImehr als 40