Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung für das Jahr 1994 fest, passt Renten in den neuen Bundesländern an und bestimmt wichtige Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 1994.
Was es regelt
- Die Beitragssätze für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1994.
- Die Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) ab dem 1. Januar 1994.
- Die Anpassung von Geldleistungen und Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle vor dem 1. Januar 1994.
- Die Höhe des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 1. Januar 1994.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer und Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
Eckpunkte
- Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt 19,2 vom Hundert für 1994.
- Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 25,5 vom Hundert für 1994.
- Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Januar 1994 33,34 Deutsche Mark.
- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ab dem 1. Januar 1994 zwischen 376 Deutsche Mark und 1.506 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
verordnung 1994Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1994 +++)
EingangsformelAuf Grund -des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), -der §§ 255b und 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom
- Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind, -des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und -der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom
- Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung, auf Grund -des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) angefügt worden ist, -des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) und -der §§ 259c und 281b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes vom
- Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund des § 120 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1994 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.
§ 2Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1994 an 33,34 Deutsche Mark.
§ 3Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0364.
§ 4Pflegegeld
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1994 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 376 Deutsche Mark und 1.506 Deutsche Mark monatlich.
§ 5Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 6Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 7Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 8Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 9.960,3840, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7.713,4547,
- b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001003977, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001296436, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 13.228,6350, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 10.244,4320,
- b)von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000755936, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000976140.
§ 9Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem
- Januar 1994 und
- bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Juli 1990 bis zum
- Dezember 1990 1,8595947,
- bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Januar 1991 bis zum
- Juni 1991 1,6163779,
- bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Juli 1991 bis zum
- Dezember 1991 1,4710746,
- bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Januar 1992 bis zum
- Juni 1992 1,3175386,
- bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Juli 1992 bis zum
- Dezember 1992 1,2023391,
- bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Januar 1993 bis zum
- Juni 1993 1,1332440,
- bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Juli 1993 bis zum
- Dezember 1993 1,0363693.
§ 10Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert 1992 1,4393 1994 1,2913
§ 11Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
§ 12Erstattung an die Deutsche Bundespost
Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark für jeden Zahlfall.
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.