Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (P

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in Deutschland. Es stellt sicher, dass PSA, die auf den Markt gebracht werden, den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ordnungsgemäß überwacht werden.

Was es regelt

  • Die Benennung von Stellen, die die Konformität von PSA prüfen.
  • Die Marktüberwachung von PSA, einschließlich Stichprobenkontrollen.
  • Die Kommunikation mit der Europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten bei nichtkonformen PSA oder Risiken.
  • Die Anforderungen an die Sprache von Anleitungen, Informationen und EU-Konformitätserklärungen für PSA.

Wen es betrifft

  • Behörden, die für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung zuständig sind.
  • Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler) von persönlichen Schutzausrüstungen.

Eckpunkte

  • Anleitungen, Informationen und EU-Konformitätserklärungen für PSA müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • Marktüberwachungsbehörden müssen angemessene Stichprobenkontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.
  • Bei Nichtkonformität einer PSA oder bei Risiken müssen die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten informieren.
  • Verstöße gegen bestimmte Vorschriften können mit Geldbußen von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
  • Wiederholte vorsätzliche Handlungen, die Leben, Gesundheit oder wertvolle Sachen gefährden, können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)Artikel 8Artikel 10Artikel 11Artikel 13Artikel 16Artikel 17Artikel 40Artikel 41c

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG de

(+++ Textnachweis ab: 26.4.2019 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2016/425 (CELEX Nr: 32016R0425) +++)

Artikel 8

Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder

Artikel 10

Absatz 8 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,2.

Artikel 8

Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt oder dass eine Information angegeben ist,3.

Artikel 8

Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder

Artikel 10

Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht,4.

Artikel 8

Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder

Artikel 10

Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort genannte Information in deutscher Sprache beigefügt sind,5.

Artikel 8

Absatz 8 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen beifügt,6.

Artikel 8

Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,7.

Artikel 8

Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,8.

Artikel 8

Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b,

Artikel 10

Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,9.

Artikel 10

Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,10.

Artikel 10

Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort genannte technische Unterlage erstellt hat, dass eine PSA mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt,11.

Artikel 10

Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine PSA in Verkehr bringt,12.

Artikel 10

Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung die Übereinstimmung der PSA mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt,13.

Artikel 11

Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,14.

Artikel 13

Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt,15.

Artikel 16in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.

765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer PSA anbringt,16.

Artikel 17

Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,17.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2 zuwiderhandelt,18.

Artikel 40

Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffene PSA erstreckt oder19.als Wirtschaftsakteur

Artikel 41c

Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 11, 13, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. PSA-DG§ 9StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6, 11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. PSA-DG§ 10ÜbergangsvorschriftPSA, die die Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
3

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.