Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (P
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in Deutschland. Es stellt sicher, dass PSA, die auf den Markt gebracht werden, den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ordnungsgemäß überwacht werden.
Was es regelt
- Die Benennung von Stellen, die die Konformität von PSA prüfen.
- Die Marktüberwachung von PSA, einschließlich Stichprobenkontrollen.
- Die Kommunikation mit der Europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten bei nichtkonformen PSA oder Risiken.
- Die Anforderungen an die Sprache von Anleitungen, Informationen und EU-Konformitätserklärungen für PSA.
Wen es betrifft
- Behörden, die für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung zuständig sind.
- Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler) von persönlichen Schutzausrüstungen.
Eckpunkte
- Anleitungen, Informationen und EU-Konformitätserklärungen für PSA müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Marktüberwachungsbehörden müssen angemessene Stichprobenkontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.
- Bei Nichtkonformität einer PSA oder bei Risiken müssen die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten informieren.
- Verstöße gegen bestimmte Vorschriften können mit Geldbußen von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
- Wiederholte vorsätzliche Handlungen, die Leben, Gesundheit oder wertvolle Sachen gefährden, können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG de
(+++ Textnachweis ab: 26.4.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2016/425 (CELEX Nr: 32016R0425) +++)
Artikel 8
Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder
Artikel 10
Absatz 8 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,2.
Artikel 8
Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt oder dass eine Information angegeben ist,3.
Artikel 8
Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder
Artikel 10
Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht,4.
Artikel 8
Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder
Artikel 10
Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort genannte Information in deutscher Sprache beigefügt sind,5.
Artikel 8
Absatz 8 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen beifügt,6.
Artikel 8
Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,7.
Artikel 8
Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,8.
Artikel 8
Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b,
Artikel 10
Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,9.
Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,10.
Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort genannte technische Unterlage erstellt hat, dass eine PSA mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt,11.
Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine PSA in Verkehr bringt,12.
Artikel 10
Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung die Übereinstimmung der PSA mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt,13.
Artikel 11
Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,14.
Artikel 13
Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt,15.
Artikel 16in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer PSA anbringt,16.
Artikel 17
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,17.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2 zuwiderhandelt,18.
Artikel 40
Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffene PSA erstreckt oder19.als Wirtschaftsakteur
Artikel 41c
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt.