Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse. Sie legt fest, wie man Beamter in diesem Dienst wird und welche Schritte dafür notwendig sind.
Was es regelt
- Die Laufbahnämter und Dienstbezeichnungen im gehobenen technischen Dienst.
- Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
- Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung für angehende Beamte.
- Die Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes und nach bestandener Prüfung.
Wen es betrifft
- Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse.
- Beamte im gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse.
Eckpunkte
- Die Laufbahn umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
- Im Vorbereitungsdienst führen Beamte die Bezeichnung "Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter".
- Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
- Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen gewährt, ohne die Anforderungen herabzusetzen.
Gesetzestext
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseStand
(+++ Textnachweis ab: 21.3.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom
- April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom
- April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Inhaltsübersicht § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Schwerbehinderte Menschen § 11 Ausbildungsmaßnahmen § 12 Laufbahnprüfung § 13 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit § 15 Gleichwertige Befähigung § 16 Inkrafttreten
§ 1Laufbahnämter
- im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,
- in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,
- in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 11 Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann, b) Besoldungsgruppe A 12 Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat, c) Besoldungsgruppe A 13 Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.
§ 2Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.
§ 3Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
§ 4Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1.die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und2.die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann.
§ 5Ausschreibung, Bewerbung
§ 6Auswahlverfahren
§ 7Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Schwerbehinderte Menschen
§ 11Ausbildungsmaßnahmen
Für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen (fachbezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbildungsplan, Bewertungen) gelten die Regelungen der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.
§ 12Laufbahnprüfung
§ 13Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 14Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit
Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Anwärterinnen zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.
§ 15Gleichwertige Befähigung
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber.
§ 16Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.