Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflicht zur Ablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek und legt fest, welche Werke abgeliefert werden müssen und welche Ausnahmen es gibt. Sie dient dazu, die Sammlung der Bibliothek zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Beschaffenheit und den Umfang der abzuliefernden körperlichen und unkörperlichen Medienwerke.
- Einschränkungen der Ablieferungspflicht für verschiedene Ausgaben und Gattungen von Medienwerken.
- Das Verfahren zur Ablieferung von Medienwerken.
- Die Bedingungen für einen Zuschuss zu den Herstellungskosten abzuliefernder Medienwerke.
Wen es betrifft
- Personen oder Institutionen, die Medienwerke veröffentlichen und zur Ablieferung verpflichtet sind.
- Die Deutsche Nationalbibliothek.
Eckpunkte
- Medienwerke müssen in unbenutztem Zustand und in marktüblicher Ausführung abgeliefert werden, bei mehreren marktüblichen Ausführungen in der dauerhaftesten.
- Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzichten, wenn kein öffentliches Interesse an der Sammlung besteht oder technische Verfahren die Sammlung nur mit erheblichem Aufwand erlauben.
- Ein Zuschuss für körperliche Medienwerke wird gewährt, wenn die Gesamtauflage höchstens 300 Exemplare (bei Musikalien 50 Exemplare) und die Herstellungskosten mindestens 80 Euro pro Exemplar betragen (für natürliche Personen oder gemeinnützige Körperschaften mindestens 20 Euro).
- Nicht abzuliefern sind unter anderem Medienwerke mit einer Auflage von weniger als 25 Exemplaren (außer Dissertationen und Habilitationsschriften) und Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang (mit Ausnahmen).
Gesetzestext
Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche NationalbibliothekStandGeändert durch Art. 1 V v. 29.4.2014 I 450
(+++ Textnachweis ab: 23.10.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 20 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom
- Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) in Verbindung mit dem Organisationserlass vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:
§ 1Einschränkung der Ablieferungspflicht
§ 2Beschaffenheit körperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht
§ 3Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben
§ 4Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von körperlichen Medienwerken
Nicht abzuliefern sind 1.Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen; diese Einschränkung gilt nicht für Dissertationen und Habilitationsschriften sowie für Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verbreitet werden,2.Dissertationen, Habilitationsschriften und einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke, die mit weniger als 25 Exemplaren in körperlicher Form verbreitet werden, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden,3.Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschränkung gilt nicht für mehrere durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehende Medienwerke, für kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften,4.Sonderdrucke und Vorabdrucke ohne eigene Paginierung und ohne eigenes Titelblatt,5.Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder mit Titelblatt und mit bis zu vier Seiten Text,6.Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Europäischen Patentamtes,7.Vorab- und Demonstrationsversionen von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern,8.Medienwerke, die nur unter Personen oder Institutionen verteilt werden, für die sie gemäß Gesetz oder Satzung bestimmt sind,9.Medienwerke, die Verschlusssachen sind,10.Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden veröffentlicht werden,11.Filmwerke auf fotochemisch beschichteten Trägermaterialien, Tonbildschauen und Einzellichtbilder,12.Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme,13.Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen,14.Spiele,15.Zeitungen, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden.
§ 5Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke
§ 6Zuschuss für körperliche Medienwerke
§ 7Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der Ablieferungspflicht
§ 8Einschränkung der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren
§ 9Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen
Nicht abzuliefern sind 1.Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,2.zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,3.selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,4.Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,5.Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,6.inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,7.netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,8.E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,9.Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,10.selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.