Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
Kurz gesagt
Diese Verordnung ergänzt EU-Regelungen zu Aromen und regelt deren Inverkehrbringen und Kennzeichnung in Deutschland, insbesondere für bestimmte Lebensmittelgruppen und die Verwendung von Raucharomen. Sie legt auch spezielle Vorschriften für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und die Verwendung von frisch entwickeltem Rauch fest.
Was es regelt
- Das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Aromen und Raucharomen.
- Die Verwendung von Aromastoffen in Lebensmitteln für Säuglinge.
- Die Herstellung und Verwendung von frisch entwickeltem Rauch.
- Die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter und nicht vorverpackter Lebensmittel.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Aromen und Lebensmitteln, die Aromen enthalten.
- Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung.
Eckpunkte
- Aromastoffe dürfen nicht bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmitteln für Säuglinge unter sechzehn Wochen verwendet werden.
- Für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch dürfen nur naturbelassene Hölzer, Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände, gegebenenfalls mit Gewürzen, verwendet werden; Torf ist nur für Malz zur Herstellung von Whisky/Whiskey und Bier erlaubt.
- Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behandeln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz verwendet werden.
- Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Erzeugnissen aus Käse 1,0 µg/kg nicht überschreiten.
- Getränke mit Chinin und Lakritzwaren mit bestimmten Ammoniumchloridgehalten müssen spezifisch gekennzeichnet werden, zum Beispiel mit „chininhaltig“ oder „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ bei mehr als 20,0 Gramm pro Kilogramm Ammoniumchlorid.
Gesetzestext
verordnung über Aromen und Aromen enthaltende LebensmittelStandGeändert durch Art. 5 V v. 11.12.2024 I Nr. 411 Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.10.2021 I 4723 vom Bundesministerium für Ernährung
(+++ Textnachweis ab: 27.10.2021 +++)
§ 1Anwendungsbereich
- Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom 27.4.2010, S. 115; L 406 vom 3.12.2020, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Aromen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008,2.zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf das Inverkehrbringen a)von Raucharomen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 undb)von Lebensmitteln, in oder auf denen ein Raucharoma vorhanden ist.
- Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Kennzeichnung bestimmter nicht vorverpackter Lebensmittel, die vorgesehen sind zur Abgabe an a)Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oderb)Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
§ 2Begriffsbestimmungen
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die 1.ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,2.auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder3.im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
§ 3Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung 1.von Säuglingsanfangsnahrung und2.von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.
§ 4Verwendung von frisch entwickeltem Rauch
§ 5Kennzeichnung
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, und2.soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind.
§ 6Straftaten
§ 7Ordnungswidrigkeiten
§ 8Übergangsvorschriften
Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden.