Wehrsoldgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die finanziellen und materiellen Leistungen, die Soldatinnen und Soldaten erhalten, die Wehrdienst leisten. Es legt fest, welche Geld- und Sachbezüge ihnen zustehen.
Für wen: Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten; Angehörige von Soldatinnen und Soldaten, die unter bestimmten Voraussetzungen für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Geldbezüge wie Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag und Auslandsvergütung.
- Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige.
- Sachbezüge wie Unterkunft, Dienstkleidung, Ausrüstung, Heilfürsorge und Verpflegung.
- Spezielle Vergütungen für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse und zeitliche Belastungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
- Angehörige von Soldatinnen und Soldaten, die unter bestimmten Voraussetzungen für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag, dessen Höhe sich nach der Anlage richtet.
- Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich um einen monatlichen Kinderzuschlag für jedes kindergeldberechtigte Kind, dessen Höhe sich ebenfalls nach der Anlage richtet.
- Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei Entlassung ein Entlassungsgeld von 100 Euro für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Wehrsoldanspruch.
- Unterkunft, Dienstkleidung, Ausrüstung und Heilfürsorge werden den Soldatinnen und Soldaten unentgeltlich bereitgestellt.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (19)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Anspruch auf Wehrsold
- § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
- § 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
- § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehö
- § 6 Auslandsvergütung
- § 7 Anpassung des Wehrsoldes
- § 8 Entlassungsgeld
- § 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen
- § 10 Vergütung für besondere Erschwernisse
- § 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
- § 12 Auslandsverwendungszuschlag
- § 13 Kaufkraftausgleich
- § 14 Unterkunft
- § 15 Dienstkleidung und Ausrüstung
- § 16 Heilfürsorge
- § 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld
- § 18
- § 19
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Anspruch auf Wehrsold§ 3Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes Abschnitt 2Geldbezüge§ 4Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag§ 5Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige§ 6Auslandsvergütung§ 7Anpassung des Wehrsolds§ 8Entlassungsgeld§ 9Vergütung für herausgehobene Funktionen§ 10Vergütung für besondere Erschwernisse§ 11Vergütung für besondere zeitliche Belastungen§ 12Auslandsverwendungszuschlag§ 13Kaufkraftausgleich Abschnitt 3Sachbezüge§ 14Unterkunft§ 15Dienstkleidung und Ausrüstung§ 16Heilfürsorge§ 17Verpflegung, Verpflegungsgeld Abschnitt 4(weggefallen)§ 18(weggefallen)§ 19(weggefallen)AnlageWehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Anspruch auf Wehrsold
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
§ 3Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
020Abschnitt 2Geldbezüge
§ 4Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
§ 5Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Soldatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.
§ 6Auslandsvergütung
§ 7Anpassung des Wehrsoldes
Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
(+++ Hinweis: Zur Bekanntmachung der nach § 7 Satz 2 geltenden Beträge ab 1.4.2021 u. 1.4.2022 vgl. Bek. v. 31.8.2021 I 4188 (WSG2020§7Satz2Bek 2021) u. ab 1.3.2024 vgl. Bek. v. 19.1.2024 I Nr. 20 (WSG2020§7Satz2Bek 2024) +++)
§ 8Entlassungsgeld
§ 9Vergütung für herausgehobene Funktionen
§ 10Vergütung für besondere Erschwernisse
§ 11Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
§ 12Auslandsverwendungszuschlag
Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
§ 13Kaufkraftausgleich
Geldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.
030Abschnitt 3Sachbezüge
§ 14Unterkunft
§ 15Dienstkleidung und Ausrüstung
§ 16Heilfürsorge
§ 17Verpflegung, Verpflegungsgeld
040Abschnitt 4(weggefallen)
§ 18
(weggefallen)
§ 19
(weggefallen)
Anlage(zu den §§ 4 und 6)Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 370, S. 14) Monatsbetrag in Euro12345Wehr- soldgruppeDienstgradWehrsold- grundbetrag (§ 4 Absatz 1)Kinderzuschlag je Kind (§ 4 Absatz 2)Auslands- vergütung (§ 6 Absatz 2)1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose2 6001154952Gefreiter2 6304953Obergefreiter2 650542