Honigverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt eine EU-Richtlinie über Honig in deutsches Recht um und legt fest, welche Anforderungen Honig als Lebensmittel erfüllen muss, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Sie definiert Honigarten, deren Beschaffenheit und die notwendige Kennzeichnung.
Was es regelt
- Die Definitionen und Bezeichnungen verschiedener Honigarten.
- Die spezifischen Anforderungen an die Beschaffenheit von Honig, wie Zucker-, Wasser- und Säuregehalt.
- Die Kennzeichnungspflichten für Honigprodukte, einschließlich Herkunftsangaben.
- Verkehrsverbote für Honig, der den festgelegten Anforderungen nicht entspricht.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Honig, der als Lebensmittel verkauft werden soll.
- Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung und Gewerbetreibende, die Honig zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen.
Eckpunkte
- Honig ist ein natursüßer Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird und im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, organischen Säuren und Enzymen besteht.
- Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden; Pollen ist ein natürlicher Bestandteil und keine Zutat.
- Die Kennzeichnung muss das Ursprungsland angeben; bei Honig aus mehreren Ländern sind diese in absteigender Reihenfolge mit Gewichtsanteil in Prozent anzugeben.
- Backhonig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel bestimmt ist, kann fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, in Gärung übergegangen sein oder überhitzt worden sein.
Gesetzestext
Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt.
(+++ Textnachweis ab: 29.1.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 110/2001 (CELEX Nr: 301L0110) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.11.2025 I Nr. 289 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund -des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie -des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
§ 1Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.
§ 2Anforderungen an die Beschaffenheit
§ 3Kennzeichnung
§ 4Verkehrsverbote
Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen: 1.Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,2.Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,3.Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
§ 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem
- Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des
- Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu den §§ 1, 3 und 4)Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der LebensmittelAbschnitt I Allgemeines Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder teilweise bis durchgehend kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen botanischen Herkunft bestimmt. Abschnitt II Honigarten Nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigarten unterschieden: Bezeichnung des LebensmittelsBegriffsbestimmung1.Blütenhonig oder Nektarhonigvollständig oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig2.HonigtauhonigHonig, der vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt3.Wabenhonig oder Scheibenhonigvon Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird4.Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in HonigHonig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält5.Tropfhonigdurch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig6.Schleuderhonigdurch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig7.Presshonigdurch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf höchstens 45 Grad C gewonnener Honig8.BackhonigHonig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder überhitzt worden sein kann oder gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.
Anlage 2(zu den §§ 2 und 4)Anforderungen an die BeschaffenheitAbschnitt I Allgemeine Anforderungen Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen Backhonig Pollen entzogen worden sein.Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden. Abschnitt II Spezifische Anforderungen 1.Zuckergehalt1.1.Fructose- und Glucosegehalt (Summe)a)Blütenhonigmindestens 60 g/100 g,b)Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonigmindestens 45 g/100 g,1.2.Saccharosegehalta)Im Allgemeinenhöchstens 5 g/100 g,b)Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp.höchstens 10 g/100 g,c)Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis)höchstens 15 g/100 g.2.Wassergehalta)Im Allgemeinenhöchstens 20%,b)Honig von Heidekraut(Calluna) und Backhonig im Allgemeinenhöchstens 23%,c)Backhonig von Heidekraut (Calluna)höchstens 25%.3.Gehalt an wasserunlöslichen Stoffena)Im Allgemeinenhöchstens 0,1 g/100 g,b)Presshonighöchstens 0,5 g/100 g.4.Elektrische Leitfähigkeita)Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigartenhöchstens 0,8 mS/cm,b)Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigartenmindestens 0,8 mS/cm.Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen:Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.).5.Gehalt an freien Säurena)Im Allgemeinenhöchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg,b)Backhonighöchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg.6.Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischunga)Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonighöchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 7 Buchstabe b),b)Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten untereinanderhöchstens 80 mg/kg.7.Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischunga)Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonigmindestens 8,b)Honigarten mit einemgeringen natürlichen Enzymgehalt (z. B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kgmindestens 3.