Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Seelotsreviere und deren Grenzen fest und regelt die Aufgaben und Pflichten von Seelotsen sowie die Aufsicht über das Seelotswesen. Sie dient der Sicherheit der Schifffahrt und dem Schutz der Umwelt in deutschen Gewässern.
Was es regelt
- Die Bildung und Abgrenzung spezifischer Seelotsreviere.
- Die Aufgaben und Pflichten von Seelotsen während ihrer Tätigkeit.
- Die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden im Seelotswesen.
- Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen.
Wen es betrifft
- Seelotsen, die in den genannten Revieren tätig sind.
- Kapitäne und Schiffsführungen von Schiffen, die diese Reviere befahren.
Kernpunkte
- Es gibt sieben festgelegte Seelotsreviere: Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/Rostock/Stralsund.
- Seelotsen müssen jede Lotsung durchführen, für die sie bestimmt sind, können diese aber bei schwerwiegenden Mängeln des Schiffes oder der Besatzung ablehnen.
- Seelotsen müssen bestimmte Unterlagen mit sich führen und die Schiffsführung über relevante Vorschriften informieren.
- Verstöße gegen die Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Seelotsreviere und ihre GrenzenStand
(+++ Textnachweis ab: 30.4.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LotsO 1987 Anhang EV; nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. d DBuchst. ee G v. 8.12.2010 I 1864 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 21/95 (CELEX Nr: 395L0021) vgl. V v. 10.6.1996 I 816 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1984 (BGBl. I S. 1213) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer verordnet:
§ 1Seelotsreviere
Im Geltungsbereich des Gesetzes über das Seelotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/Rostock/Stralsund gebildet.
§ 2Grenzen der Seelotsreviere
§ 3Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
§ 4Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen
Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.
§ 5
-
§ 6Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird den Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung in dem Lotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben.
§ 7Führung der Bört- und Schiffsliste
§ 8Durchführung der Lotstätigkeit
§ 9Beendigung der Lotstätigkeit
Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
§ 10Mitzuführende Unterlagen
Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 11Unterrichtung der Schiffsführung
Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.
§ 12Informationspflicht des Seelotsen, Prüfliste und Lotsbescheinigung
§ 13Beförderung des Seelotsen
Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.
§ 14Unterbringung des Seelotsen
Geht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt unterbricht, nicht von Bord oder kann er bei der Außenstation des Lotsenschiffes nicht ausgeholt werden, so hat die Schiffsführung dem Seelotsen für die Dauer seines Aufenthaltes eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und ihn zu verpflegen.
§ 15Ordnungswidrigkeiten
§ 16
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§ 17Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
Anlage 1(zu § 2 Abs. 8) Bereich Nordsee(Inhalt: Nicht darstellbare geographische Karte, Fundstelle: BGBl. I 1995, 939)
Anlage 2(zu § 2 Abs. 8) Bereich Ostsee, Teil 1(Inhalt: Nicht darstellbare geographische Karte, Fundstelle: BGBl. I 1995, 940)
Anlage 3(zu § 2 Abs. 8) Bereich Ostsee, Teil 2(Inhalt: Nicht darstellbare geographische Karte, Fundstelle: BGBl. I 1995, 941)
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1108) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- -
- ... 5.Allgemeine Lotsverordnung vom
- April 1987 (BGBl. I S. 1290)mit folgenden Maßgaben:a)§ 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung. b)Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgeführt. ...