Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die finanzielle Kompensation für Unternehmen, die Brennstoffe nutzen, für die sie doppelt Emissionszertifikate abgeben müssen – einmal nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und einmal nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen, wie und in welchem Verfahren diese Kompensation beantragt und berechnet wird.
Was es regelt
- Die Voraussetzungen für eine finanzielle Kompensation bei doppelter Bilanzierung von Brennstoffemissionen.
- Die Berechnung der Höhe dieser Kompensation.
- Das Antragsverfahren und die Zuständigkeiten für die Durchführung.
- Regelungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Evaluierung der Verordnung.
Wen es betrifft
- Anlagenbetreiber, die Brennstoffe in emissionshandelspflichtigen Anlagen einsetzen und dafür doppelt Emissionszertifikate abgeben müssen.
- Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung.
Eckpunkte
- Die Kompensation muss beantragt werden und gleicht Belastungen durch die Doppelbilanzierung aus.
- Die Höhe der Kompensation ergibt sich aus der maßgeblichen Emissionsmenge multipliziert mit dem maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate.
- Anträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bis zum 31. Juli des Folgejahres zu stellen; für 2021 endete die Frist am 31. März 2023.
- Ab dem Abrechnungsjahr 2023 entfällt die Prüfungspflicht durch eine Prüfstelle, wenn die maßgebliche Emissionsmenge 1.000 Tonnen Kohlendioxid unterschreitet.
Gesetzestext
Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach BrennstoffemissionshandelsgesetzStandGeändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
(+++ Textnachweis ab: 1.2.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zuständige Behörde§ 4Antragserfordernis und Ausschlussregelung Abschnitt 2Berechnung der Kompensationshöhe§ 5Kompensationsbetrag§ 6Maßgebliche Emissionsmenge§ 7Maßgeblicher Preis Abschnitt 3Kompensationsverfahren, Datenschutz, Datensicherheit§ 8Antragsverfahren§ 9Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen§ 10Anwendbare Regelungen Abschnitt 4Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen§ 11Evaluierung§ 12Inkrafttreten
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, die Berechnung und das Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zum Ausgleich von Belastungen, die Anlagenbetreibern für den Einsatz von Brennstoffen entstehen, für die zum einen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in der emissionshandelspflichtigen Anlage nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
- Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, Berechtigungen abgegeben werden müssen (Doppelbilanzierung).
§ 2Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Abrechnungsjahr:Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Kompensation beantragt wird;2.Anlagenbetreiber:ein Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;3.emissionshandelspflichtige Anlage:eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
§ 3Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
§ 4Antragserfordernis und Ausschlussregelung
- Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet hat oder2.das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Anlagenbetreibers wegen Nichtmitteilung von geprüften Emissionen nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom
- März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 der Kommission vom
- März 2019 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahres nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 negativ ist.
020Abschnitt 2
Berechnung der Kompensationshöhe
§ 5Kompensationsbetrag
Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden: 1.die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und2.der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.
§ 6Maßgebliche Emissionsmenge
§ 7Maßgeblicher Preis
Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.
030Abschnitt 3
Kompensationsverfahren, Datenschutz, Datensicherheit
§ 8Antragsverfahren
- Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des
- März 2023.
§ 9Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen
Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung des Einsatznachweises. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden. Der Kompensationsbescheid ist ganz oder teilweise aufzuheben und die entsprechende Kompensation ist zurückzufordern, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht wird.
§ 10Anwendbare Regelungen
040Abschnitt 4
Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
§ 11Evaluierung
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.