Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Früherkennung und Frühförderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern, die noch nicht eingeschult sind. Sie legt fest, wie Leistungen erbracht, Kosten übernommen und aufgeteilt sowie Entgelte vereinbart werden.
Was es regelt
- Die Abgrenzung der Leistungen von interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren.
- Die Übernahme und Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern.
- Die Vereinbarung der Entgelte für diese Leistungen.
- Die Erstellung und Anpassung von Förder- und Behandlungsplänen.
Wen es betrifft
- Noch nicht eingeschulte behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder.
- Interdisziplinäre Frühförderstellen, sozialpädiatrische Zentren und nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum.
Eckpunkte
- Die Leistungen umfassen medizinische Rehabilitation, heilpädagogische Leistungen und weitere Leistungen.
- Ein interdisziplinärer Förder- und Behandlungsplan wird schriftlich oder elektronisch erstellt und spätestens nach zwölf Monaten angepasst.
- Die Leistungen werden als ganzheitliche Komplexleistung erbracht, wobei ein Antrag bei allen beteiligten Rehabilitationsträgern gestellt werden kann.
- Die beteiligten Rehabilitationsträger stimmen sich ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und Behandlungsplans.
Gesetzestext
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter KinderStandGeändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2003 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
- April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
§ 1Anwendungsbereich
Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 46 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
§ 2Früherkennung und Frühförderung
Leistungen nach § 1 umfassen 1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),2.heilpädagogische Leistungen (§ 6) und3.weitere Leistungen (§ 6a).Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.
§ 3Interdisziplinäre Frühförderstellen
Interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.
§ 4Sozialpädiatrische Zentren
Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum (§ 3) behandelt werden können. Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.
§ 5Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 6Heilpädagogische Leistungen
Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6aWeitere Leistungen
Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere 1.die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2,2.offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können,3.Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere: a)Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter,b)die Dokumentation von Daten und Befunden,c)die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen,d)Fortbildung und Supervision,4.mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung für die mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförderung.
§ 7Förder- und Behandlungsplan
§ 8Erbringung der Komplexleistung
§ 9Teilung der Kosten der Komplexleistung
Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.