Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Lohnsteuerhilfevereinen sowie die Anforderungen an deren Haftpflichtversicherung. Sie legt fest, wie Vereine anerkannt werden, welche Informationen sie bereitstellen müssen und wie ihre Beratungsstellen zu führen sind.
Was es regelt
- Das Verfahren zur Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen.
- Die Eröffnung, Verlegung und Leitung von Beratungsstellen.
- Die Führung eines Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine und ihrer Beratungsstellen.
- Die Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Lohnsteuerhilfevereine.
Wen es betrifft
- Lohnsteuerhilfevereine, die Hilfe in Steuersachen leisten.
- Leiter von Beratungsstellen dieser Vereine.
Eckpunkte
- Anträge auf Anerkennung müssen schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden und Nachweise wie die Satzung und den Versicherungsnachweis enthalten.
- Die Mindestversicherungssumme für die Haftpflichtversicherung beträgt 50.000 Euro pro Versicherungsfall.
- Eine Jahreshöchstleistung für alle Schäden im Versicherungsjahr muss mindestens 200.000 Euro betragen.
- Veränderungen bei Beratungsstellen oder Leitern müssen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden, ebenso wie Änderungen am Versicherungsvertrag.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die LohnsteuerhilfevereineStand
(+++ Textnachweis ab: 19.7.1975 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes vom
- August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom
- Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
010Erster TeilAnerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
§ 1Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.
§ 2Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen 1.der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,2.eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,3.der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,4.ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,5.eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.
§ 3Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält 1.die Bezeichnung der anerkennenden Behörde, 2.Ort und Datum der Anerkennung, 3.Namen und Sitz des Vereins, 4.die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 5.Dienstsiegel und 6.Unterschrift.
§ 4Ablehnung der Anerkennung
Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
020Zweiter TeilBeratungsstellen, Beratungsstellenleiter
§ 4aEröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1.die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,2.ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.
§ 4bBestellung eines Beratungsstellenleiters
030Dritter TeilVerzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
§ 5Eintragung
In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen 1.Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwara)der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,b)der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,c)die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,d)sämtliche Beratungsstellen des Vereinssowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;2.im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwara)der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,b)die Anschrift der Beratungsstelle,c)der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,d)(weggefallen)sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.
§ 5aAblehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.
§ 6Löschung
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen 1.Lohnsteuerhilfevereine,a)wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,b)wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;2.Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;3.Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
§ 7Meldepflichten
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.
§ 8Mitteilung über Eintragung und Löschung
040Vierter TeilHaftpflichtversicherung
§ 9Versicherungspflicht
§ 10Mindestversicherungssumme
§ 11Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
§ 12Ausschlüsse
Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für 1.Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und2.Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.
§ 13Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.
§ 14Anzeige von Veränderungen
SchlussformelDer Bundesminister der Finanzen