Dieser Staatsvertrag regelt die Umgliederung von Gemeinden und Gebieten aus Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen, um die historische Zugehörigkeit der Bevölkerung zum Land Niedersachsen wiederherzustellen. Er legt die Details dieser Gebietsänderung sowie die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Folgen fest.
1993-03-09BGBl I1993, 1513, 1514Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (+++ Textnachweis ab: 30.6.1993 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrMV/
Bek +++) GrÄndStVtr MV/
EingangsformelUm nach Überwindung der deutschen Teilung auch die Abtrennung der Gebiete im ehemaligen Amt Neuhaus von der früheren preußischen Provinz Hannover und dem Land Niedersachsen aufzuheben und damit dem Wunsch der Neuhäuser Bevölkerung nach landsmannschaftlicher und staatsrechtlicher Zuordnung zum Land Niedersachsen Rechnung zu tragen, schließen das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, - im folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr MV/
Das Verwaltungsvermögen der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Umgliederungsgebiet geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die in Niedersachsen zuständigen Körperschaften über. Von dem Vermögensübergang sind die in § 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) genannten Körperschaften ausgenommen. Die gegen Entschädigung übergehenden Teile des Verwaltungsvermögens und die Höhe der Entschädigung werden in einer Protokollnotiz zu diesem Vertrag näher bezeichnet. GrÄndStVtr MV/
Das der Naturparkverwaltung Elbetal in Tripkau zugeordnete Verwaltungsvermögen geht auf das Land Niedersachsen über. Die Naturschutzstation in Tripkau wird künftig von den Ländern gemeinsam genutzt. Weitere Einzelheiten, insbesondere die gemeinsame Weiterführung der Naturschutzstation, werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt. GrÄndStVtr MV/
Das Land Niedersachsen gewährleistet, daß der Schutzstatus der im Umgliederungsgebiet vorhandenen naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und Landschaft nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erhalten bleibt. GrÄndStVtr MV/
August 1992 (BGBl. I S. 1446), im Land Mecklenburg-Vorpommern errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages für das Umgliederungsgebiet zuständig.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlt im Jahre 1993 ab dem Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages monatlich den Betrag an das Land Niedersachsen, der der Höhe der Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" entspricht, die auf die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften nach § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. April 1991 (GVOBl. M-V S. 118) monatlich bis zur Umgliederung im Jahre 1993 entfallen. GrÄndStVtr MV/
Auf die durch die Umgliederung betroffenen Zweigstellen kommunaler Sparkassen finden die §§ 36 bis 41 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 20. August 1990 (Nieders. GVBl. S. 421) mit der Maßgabe Anwendung, daß über die vorbehaltenen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen und sonstigen Maßnahmen die obersten Sparkassenaufsichtsbehörden der Länder einvernehmlich entscheiden. GrÄndStVtr MV/
Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
Schlußformel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für das Land Niedersachsen Der Ministerpräsident Niedersächsischer Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern GrÄndStVtr MV/
Anlagezum Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete( Inhalt: nicht darstellbare topographische Karte; Fundstelle: BGBl. I 1993, 1516 - 1517 ) GrÄndStVtr MV/
(XXXX)Protokollnotiz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach NiedersachsenZu Artikel 2Die Länder sind sich darüber einig, daß von den Bediensteten der Forstverwaltung ein Forstingenieur zur Landwirtschaftskammer Hannover versetzt wird, die für die Betreuung des Privatwaldes im Umgliederungsgebiet zuständig sein wird. Die Länder werden sich gemeinsam um den Übergang von Eigentumsrechten an ehemaligen hannoverschen Staatsforsten auf das Land Niedersachsen bemühen; zur Wahrung der Interessen der nach Artikel 2 Abs. 1 übernommenen Bediensteten der Forstverwaltung werden die Länder für eine Lösung eintreten, die die Bewirtschaftungs- und Eigentumsrechte wieder zusammenführt. Soweit das Land Mecklenburg-Vorpommern vor Inkrafttreten des Staatsvertrages diese Waldgebiete für Dritte bewirtschaftet hat, tritt das Land Niedersachsen in die der Bewirtschaftung zugrunde liegenden Verträge ein. Sollte diese Vertragsänderung nicht möglich sein, wird das Land Mecklenburg-Vorpommern das für die Bewirtschaftung erlangte Entgelt an das Land Niedersachsen weiterleiten.Zu Artikel 3 und 4Die Regierungen der Vertragschließenden sind sich einig, daß folgendes Verwaltungsvermögen gegen Entschädigung übergeht: - Geräte und Einrichtungen der Landesforstverwaltung80.000,-- DM- Lagerhaus für den Hochwasserschutz bei Tripkau50.000,-- DM- Naturschutzstation Tripkau266.000,-- DMEntschädigung insgesamt396.000,-- DM. Zu Artikel 7Soweit grenzüberschreitende wasserwirtschaftliche oder naturschutzbezogene Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam geplant, gebaut, betrieben oder überwacht werden, werden die vertragschließenden Länder die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.Zu Artikel 9Sollte der Staatsvertrag nach dem 30. Juni 1993 in Kraft treten, muß über einen Ausgleich der Leistungen aus dem Fonds "Deutsche Einheit" für das Umgliederungsgebiet neu verhandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Leistungen, die das Land Mecklenburg-Vorpommern dann aus dem Fonds "Deutsche Einheit" für das Umgliederungsgebiet erhält, keine entsprechenden Belastungen gegenüberstehen.Zu Artikel 111.Die Regierungen der Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Bürgerinnen und Bürger des Umgliederungsgebietes im Kreistag des Landkreises Lüneburg bis zum Zeitpunkt der kommunalen Neuwahlen im Landkreis Lüneburg angemessen repräsentiert sein sollen.Die Regierung des Landes Niedersachsen wird darauf hinwirken, daß für eine Übergangszeit, die mit den im Jahr 1994 stattfindenden Wahlen zum Niedersächsischen Landtag enden soll, vier Abgeordnete aus dem Kreistag des Landkreises Hagenow mit erstem Wohnsitz im Umgliederungsgebiet als Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten im Kreistag des Landkreises Lüneburg aufgenommen werden.2.Die Regierungen der Vertragschließenden streben den Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens zum 31. Mai 1993 an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.